Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 06 - Haftung und Insolvenzanfechtung

1.5.4 Haftung

Werden nach dem Eintritt des Insolvenzgrundes durch das Unternehmen Zahlungen geleistet, schmälern diese regelmäßig die Insolvenzmasse.
Hierbei kann sich ein Schadensersatzanspruch des Unternehmens gegenüber dem Geschäftsführer bzw. den Organen der Gesellschaft ergeben.

Zu nennen wären hier auszugsweise die folgenden §§:

  • § 64 S. 1 GmbHG,
  • § 130a Abs. 3 HGB,
  • § 93 Abs. III AktG

Diese Paragraphen sind gleichzeitig auch Schutzgesetzte, deren Verletzung auch zivilrechtliche Schadensersatzpflichten nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen11. Weiteres hierzu in Kapitel --> 5.

1.6 Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung dient dem Schutz der Insolvenzmasse, welche durch vielerlei Vermögensverschiebungen gemindert werden kann. Durch die Insolvenzanfechtung soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gläubiger vor der Insolvenzantragstellung rückgängig gemacht werden.

Ein Unternehmen wird in aller Regel nicht von einem zum anderen Tag insolvent. Vielmehr ist dies ein schleichender Prozess, dessen Ursachen mitunter mehrere Jahre zurück liegen können. Für gewöhnlich wird die sich entwickelnde Insolvenz von der Unternehmensführung frühzeitig erkannt. Gleichwohl trifft dies auch auf einige gut informierte Gläubiger zu, die ob der bevorstehenden Insolvenz bestrebt sind, ihre offenen Forderungen zügig und vollumfänglich einzuziehen. Ließe man dies ungehindert zu, so würde sich die Forderungseintreibung aller Gläubiger wie ein Windhundrennen darstellen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den §§ 129 ff. InsO die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen, um alle Gläubiger gleich zu behandeln. Die Forderung des gut informierten Gläubigers könnte dann vom Insolvenzverwalter angefochten werden mit der Folge, dass die Zahlung wieder in die Insolvenzmasse zurückfließt und zur quotalen Verteilung an alle Gläubiger zur Verfügung steht.

An folgendem Beispiel soll der Sinn der Insolvenzanfechtung verdeutlicht werden, wenn der Schuldner selbst versucht, die Insolvenzmasse vor Antragstellung zu schmälern:

Beispiel:
Der Unternehmer S ist eingetragener Kaufmann. Über sein Unternehmen wurde im Jahr 2012 Insolvenz angemeldet. Bereits im Jahr 2008 wies sein Unternehmen einen Fehlbetrag in Höhe von 50 Mio EUR aus. S verschenkte im Jahr 2008 Grundstücke an seine Kinder und verkaufte das Familienanwesen im Jahr darauf an seine Ehefrau. Wenige Tage vor der Insolvenzantragstellung verkaufte S noch ein Grundstück unter Wert für 2,5 Mio EUR.
Der Insolvenzverwalter wird hier sämtliche Geschäfte anfechten können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GesR in der Insolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 64 S. 1 GmbHG, § 130a Abs. 3 HGB, § 93 Abs. III AktG,§ 823 Abs. 2 BGB,§§ 129 ff. InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrecht
RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtVerwalter - Treuhänder
RechtsinfosInsolvenzrechtVerwalter - TreuhänderHaftung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAnfechtung