Gesellschaftsrecht in Europa - Norwegen - „Die norwegische Gesellschaft des Zivilrecht“ (ANS, bzw. DA)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
,,Die norwegische Gesellschaft des Zivilrecht`` (ANS, bzw. DA) ist eine Gesellschaft mit mehreren (natürlichen) Personen als Gesellschafter. In der Praxis tritt die norwegische Gesellschaftsform in zwei Varianten auf: als sogenannte voll verantwortliche Gesellschaft (ANS) - (,,fullt ut ansvarlig selskap``) oder als Gesellschaft mit geteilter Verantwortung (DA) - (,,selskap med delt ansvar). Im Firmennamen muss durch Zusatz ANS oder DA deutlich werden, wie die Verantwortung verteilt ist.
Gründung einer norwegischen ANS / DA:
Startkapital zur Gründung einer norwegischen ANS / DA ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist ein schriftlich fixierter und datierter Gesellschaftsvertrag, den alle Mitgesellschafter unterschreiben müssen. Die Gesellschafter müssen mündig sein und dürfen sich nicht in der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase befinden. Hauptsitz der norwegischen Gesellschaft muss sich in Norwegen befinden, die einzelnen Mitgesellschafter müssen jedoch nicht zwingend dort ansässig sein. Für die ANS / DA besteht jeweils Eintragungspflicht im Unternehmensregister. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem Protokoll des Treffens an das Unternehmensregister gesandt werden. Der Gesellschaftsvertrag muss u.a. Bestimmungen enthalten, welche Ziele die Gesellschaft hat und welche Vermögenswerte (möglich ist auch das Einbringen von Sachwerten) die jeweiligen Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen. Für Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgesellschaftern regeln, ist der Abschluss eines Gesellschaftervertrages erforderlich.
Haftung der Gesellschafter:
Jeder Gesellschafter haftet bei Insolvenz der ANS persönlich und unbegrenzt für die gesamte Schuld (sog. ,,solidarisk ansvar``). Der Gläubiger kann die gesamte Schuld bei einem Gesellschafter (in der Regel gegenüber dem zahlungskräftigsten Schuldner) einfordern. Bei einer DA haften die Mitgesellschafter ebenfalls persönlich, können aber das jeweilige Risiko teilen und haften dann nur zu gleichen Teilen und nur für die jeweils eingegangene Schuld (sog. ,,usolidarisk ansvar``).
Beispiel: Bei 4 Mitgesellschaftern haften alle über 25 %, nicht aber darüber hinaus. Ein Gläubiger kann daher von einem Gesellschafter maximal 25 % der Schuld einfordern.
Später in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter haften auch für Altschulden. Diese Bestimmung kann aber durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden. Gegenüber Dritten hat dies aber nur dann Wirkung, wenn die geänderte Haftungsform im Unternehmensregister aufgenommen ist, es sei denn, der Dritte kannte die Änderung, bzw. musste sie kennen.
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Harald Brennecke
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Stand: Juni 2026
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-22
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