Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 19 – Entscheidung des OLG München vom 12.2.2010
OLG München, Urteil vom 12.2.2010
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 12. 2. 2010 die Treuhandkommanditistin antragsgemäß zur Offenlegung der Namen und Adressen der Gesellschafter und Treugebergesellschafter gegenüber den klagenden Treugeber-Kommanditisten verurteilt, obwohl auch der streitgegenständliche Treuhandvertrag eine Anonymitätsklausel enthielt, die einen entsprechenden umfassenden Offenlegungsanspruch ausdrücklich ausschloss.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte sich über die beklagte Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligt. Er verlangte entgegen einer Anonymitätsklausel im Treuhandvertrag von der Treuhandkommanditistin die Herausgabe einer Liste mit Namen und Anschriften aller Mitgesellschafter und Mittreugeber. Auch hier ging es ihm vor allem darum, sich mit anderen Gesellschaftern und Treugebern in Verbindung setzen zu können, um das Quorum von 20% für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erreichen zu können.
Das OLG München hat den Offenlegungsanspruch auf das im Treuhandvertrag geregelte Weisungsrecht des Treugeber-Kommanditisten i.V.m. § 666 BGB gestützt. Im Übrigen folgt es der Argumentation des lI. Zivilsenats in dessen Hinweisbeschluss vom 21. September 2009 zur Publikums -GbR, den es insbesondere deshalb auf die Publikums-KG übertragbar hielt, weil es sich bei beiden um „Personengesellschaften“ handele und der Unterschied zwischen der Haftung der GbR- Gesellschafter und der der KG-Gesellschafter „im hier interessierenden Zusammenhang“ nicht bestehe, weil auch der Treugebergesellschafter einer Publikumsgesellschaft des bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis ebenso wenig hafte wie der Treugeber-Kommanditist einer Publikums-KG nach erbrachter Einlage.
Darauf, ob der Anleger an der KG unmittelbar oder nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin an der KG beteiligt sei, komme es deshalb nicht an, weil der Gesellschaftsvertrag den unmittelbar und mittelbar beteiligten Kommanditisten für die Ausübung seiner Gesellschafterrechte ausdrücklich gleichstelle (sog. Gleichstellungsklausel).
Das Urteil wurde dahingehend kritisiert, dass es den zur GbR ergangenen Beschluss des BGH vom 21.9. 2009 auf den Fall der Publikums-KG überträgt.102 Entgegen der Auffassung des OLG München sei die Argumentation des BGH zur Publikums-GbR gemäß Beschluss vom 21. September 2009 nicht auf die Publikums-KG übertragbar.103
Die Anonymitätsklausel sei mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Wertung des § 67 AktG wirksam und halte der vertraglichen Inhaltskontrolle gem. § 242 BGB auch deshalb stand, weil die Anonymität des Treugeber-Kommanditisten Wesensmerkmal der Publikums-KG sei und die Vereinbarung dessen, was „wesenstypisch“ ist, nicht gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Ein Offenlegungsanspruch lasse sich infolgedessen auch nicht auf der Grundlage des Weisungsrechts des Treugebers i.V.m § 666 BGB begründen.104
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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