Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 03 - Aufnahme einer unbestimmten Vielzahl von Gesellschaftern
aa) Bestimmung und Eignung zur Aufnahme einer unbestimmten Vielzahl von Kapitalanlegern als Gesellschafter
Die typische Publikums-KG wird von den Initiatoren gegründet, wobei diese sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind als auch als Kommanditisten auftreten und einen mehr oder weniger geringen Teilbetrag des insgesamt vorgesehenen Kommanditkapitals übernehmen.23
Der Gesellschaftsvertrag der KG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, könnte also auch mündlich abgeschlossen werden. Bei Publikums-KGs werden die Gesellschaftsverträge jedoch schon aus praktischen Gründen regelmäßig von Beginn an schriftlich abgeschlossen. Der BGH hat schon früh entschieden, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer unbestimmten Zahl von Gesellschaftern gerichtet ist, alle gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die der Gesellschaft gegenüber Gründungsgesellschaftern auferlegt werden und diesen Vorteile verschaffen sollen, in den schriftlich festgelegten Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.24 Der Vertrag muss allerdings auch schon aus praktischen Gründen schriftlich abgefasst sein. Der Gesellschaftsvertrag ist Organisationsvertrag, der für alle Gesellschafter in gleicher Weise gilt.25
Einer Personengesellschaft treten weitere Gesellschafter dadurch bei, dass sie einen entsprechenden Vertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern abschließen. Bei der Publikums-KG, der mit der Zeit teilweise mehr als 1000 Kommanditisten beitreten, kommt dieses Prozedere schon aus organisatorischen Gründen kaum in Betracht.26
In der Regel wird daher im Gesellschaftsvertrag der KG die Komplementär-GmbH bevollmächtigt, mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft und die Festlegung von Beteiligungssummen im Gesamtrahmen im Namen aller Gesellschafter zu vereinbaren.27
Der BGH hat eine vertragliche Regelung für zulässig gehalten, wonach die Komplementär-GmbH mit Kommanditisten den Beitritt in eigenem Namen, aber mit Wirkung für alle Kommanditisten, vereinbart. Dieser Vertrag kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrages den Betrag der Beteiligungssumme festlegen, der von dem betreffenden Kommanditisten einzuzahlen ist.28
Die Gesellschafter einer Publikums-KG können die Gesellschaft selbst ermächtigen, Aufnahmeverträge mit weiteren Kommanditisten im eigenen Namen, jedoch mit Wirkung für alle Gesellschafter abzuschließen.29
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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