Geschäftsführervertrag - Arbeits- oder Dienstvertrag


Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, daß bei Bestellung eines Arbeitnehmers zum sein Arbeitsverhältnis endet und er seine Geschäftsführertätigkeit auf der Basis eines Dienstvertrags wahrnimmt. Eine abweichende Konstellation weist das nachfolgende Urteil des BAG aus.

Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 1998 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10./11.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als GmbH organisiert und Konzerntochter der Sa-KG. Der Arbeitsvertrag wurde mit der S-AG abgeschlossen, die im Laufe der Zeit in die Sa-KG änderte. Am 29.09.2000 wurde der Kläger zu einem von drei Geschäftsführern bestellt, nahm jedoch weiterhin die Aufgaben wahr, die ihm durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag zugewiesen waren. Am 01.04.2002 wurde die Beklagte aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen Arbeitgeber des Klägers. Die Sa-KG informierte den Kläger schriftlich vom Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wobei zeitgleich ein „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag“ zwischen der Sa-KG, der GmbH und dem Kläger geschlossen wurde. Inhalt dieses Vertrages war, dass die Sa-KG an die Stelle der GmbH als Arbeitgeber des Klägers getreten sei. Dem Kläger wurde Ende 2002 der Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Vertrages angeboten, den er ablehnte. Dem Kläger wurde dann mit Schreiben vom 22.03.2004 gekündigt (Zugang mit der Post am 29.03.2004) und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.04.2004 als GF der Beklagten abberufen. Hieraufhin machte der Kläger geltend, es bestünden zwei Arbeitsverhältnisse – zum einen der Geschäftsführervertrag und zum anderen der „normale“ Arbeitsvertrag, der von der Beklagten übernommen worden war. Der Kläger brachte vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht sozial gerechtfertigt und der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Daher sei die Kündigung nicht rechtmäßig.

Rechtliche Erwägungen
Zu unterscheiden und rechtlich zu trennen ist zum einen die Bestellung des Arbeitnehmers zum GF und zum anderen der Arbeitsvertrag. Man unterscheidet hier zum einen das „Organverhältnis“ und zum anderen das „Anstellungsverhältnis“, die rechtlich selbständig nebeneinander stehen.

Im vorliegenden Fall fehlte aber gerade der Vertrag, der die Bestellung des Klägers zum GF regelte. Daher konnte auch nicht von einer Aufhebung des Arbeitsvertrages durch die Bestellung zum GF ausgegangen werden. Auch sprachen hier die Indizien dafür, dass der Arbeitsvertrag nicht aufgehoben worden war: der Kläger führte nach der Bestellung zum GF seine bisherigen Tätigkeiten aus, er lehnte den Abschluss des GmbH-Geschäftsführer-vertrages ab.

Die Entscheidung
Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Kündigung rechtens war oder nicht. Nach § 14 KSchuG gelten die Kündigungsschutzvorschriften nicht für Geschäftsführer.

Das BAG hat in seiner Entscheidung die Kündigungsschutzvorschriften für nicht anwendbar erklärt. Dies geschah aus folgendem Grund: Der Kläger erhielt am 29.03.2004 seine Kündigung per Post. Die Abbestellung als Geschäftführer erfolgte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am 01.04.2004. Dem Kläger ging die Kündigung vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zu. Daher war er noch Gesellschaftsorgan, sodass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung fanden. Daher war die Kündigung seitens der Beklagten rechtmäßig.

Ergebnis
Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz wird schon allein durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zum GF der Kündigungsschutz erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn sich am eigentlichen Arbeitsvertrag nichts ändert. Der volle Kündigungsschutz lebt erst durch die Abbestellung wieder auf. Daher ist es ratsam, um das Wiederaufleben des Kündigungsschutzes zu verhindern, den Arbeitsvertrag bei Bestellung zum Geschäftsführer aufzuheben. 

 



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Normen: BAG von 25.10.2007 – 6AZR 1045/06

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