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Gerichtskosten bei Feststellungsklagen des Gläubigers im Insolvenzverfahren fallen nicht in Insolvenz

Der Schuldner kann einer von einem Gläubiger angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren widersprechen.
Möchte der Gläubiger die Forderung dennoch geltend machen, so muss er Klage auf Feststellung der Forderung erheben (= Feststellungsklage).
 
Wird der Feststellungsklage statt gegeben (d.h. der Gläubiger gewinnt die Klage), so wird die zur Feststellung eingeklagte Forderung des Gläubigers in die Insolvenztabelle eingetragen.
Außerdem entstehen hierbei Gerichtskosten, welche der Gläubiger regelmäßig als Gerichtskostenvorschuss bereits an die Staatskasse bezahlt hat.
 
Da der Gläubiger die Klage gewonnen hat, möchte dieser die verauslagten Gerichtskosten vom Schuldner erstattet haben. Der Schuldner könnte auf die Idee kommen, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die der Restschuldbefreiung unterfällt. Das ist jedoch nicht der Fall.
 
Es muss zwischen folgenden beiden Forderungen des Gläubigers unterschieden werden:
 
1.) Der vom Gläubiger im Rahmen der Feststellungsklage eingeklagte Betrag.
2.) Die durch die Klage angefallenen Gerichtskosten.
 
Zu 1.: Der eingeklagte Betrag
Der durch die Klage festgestellte Betrag wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Der Gläubiger nimmt mit diesem Betrag am Insolvenzverfahren teil und erhält auf diesen Betrag die Insolvenzquote. Der Schuldner kann hinsichtlich dieses Betrages Restschuldbefreiung erhalten.
 
z.B.: Forderung des Gläubigers lt. Insolvenztabelle: 10.000,- €; Insolvenzquote: 3 %;
Das bedeutet, dass der Gläubiger im obigen Fall 300,- € aus der Insolvenzmasse erhält.
 
Zu 2.: Durch die Klage angefallenen Gerichtskosten
Bei den Gerichtskosten dürfte der Fall anders liegen.
Diese Forderung des Gläubigers ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Somit handelt es sich bei dem Gläubiger bezüglich des Betrages der Gerichtskosten nicht um einen Insolvenzgläubiger nach § 33 InsO. Insolvenzgläubiger ist nur derjenige, der einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens hat.
 
In diesem Falle ist der Gläubiger ein „Neugläubiger“, denn seine Forderung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
 
Eine Forderung eines Neugläubigers ist nicht von der Restschuldbefreiung betroffen.
 
Exkurs: Vollstreckung
Ein Neugläubiger kann seine Forderungen auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Klage durchsetzen. (Prozesskosten werden durch Kostenfestsetzung jedoch bereits tituliert und müssen daher nicht erneut eingeklagt werden).
Die Insolvenzmasse steht dem Neugläubiger allerdings für die Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung, da die Masse allein den Insolvenzgläubigern, den absonderungsberechtigen Gläubigern und den Massegläubigern zur Verfügung stehen darf; nicht aber den Neugläubigern für deren Zwangsvollstreckung.

Den Neugläubigern ist während des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung nur in das „freie Vermögen“ des Schuldners gestattet (was praktisch nicht existent sein dürfte). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens darf wieder in das gesamte Vermögen vollstreckt werden – soweit ein solches existiert.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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