Genossenschaft (eG) - eine Einführung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Allgemein:
Die Genossenschaft wird definiert als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken. Bekannteste Beispiele für Genossenschaften sind die Kreditgenossenschaften, z. B. die Volks- und Raiffeisenbanken. Aber auch Verbrauchergenossenschaften (Fußnote), Bau- und Wohnungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften sind verbreitet. Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechts (Fußnote) und Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, aber keine Handelsgesellschaft. Die Genossenschaft zeichnet sich aus durch: -offene Mitgliederzahl -kein festes Stammkapital Genossenschaften sind körperschaftssteuerpflichtig.
2. Gründung:
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens sieben Mitglieder. Das "Statut" (Fußnote) muss in schriftlicher Form abgefasst werden. Die Mitglieder müssen dann den Vorstand und den Aufsichtsrat wählen, die beide Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, und die Genossenschaft dann in das Genossenschaftsregister eintragen, das bei dem für das Handelsregister zuständigem Gericht, also dem Amtsgericht, geführt wird.
3. Organe der Genossenschaft:
Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat werden durch die Generalversammlung gewählt.
4. Geschäftsführung und Vertretung:
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten. Ihm obliegt gleichzeitig die Geschäftsführung.
5. Rechtsstellung der Mitglieder:
Die Mitglieder zahlen Einlagen an die Gesellschaft und besitzen Geschäftsanteile. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Geschäftsanteile beschränkt, sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Es ist aber zulässig, die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft zu einer Nachschusspflicht zu verpflichten. Das Statut muss eine Regelung darüber enthalten, ob bzw. in welcher Höhe eine Nachschusspflicht vereinbart worden ist. Dabei geht das Gesetz von drei Möglichkeiten aus: Die Nachschusspflicht kann unbegrenzt sein, begrenzt auf eine bestimmte Summe oder auch gänzlich ausgeschlossen werden. Der Tod eines Genossen beendet nicht dessen Mitgliedschaft (Fußnote). Der Erbe rückt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, in die Genossenschaftsstellung des Erblassers ein. Danach endet seine Genossenschaftsstellung, es sei denn das Statut sieht eine andere Regelung vor.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Dezember 2025
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
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