Genossenschaft (eG) - eine Einführung
1. Allgemein:
Die Genossenschaft wird definiert als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken. Bekannteste Beispiele für Genossenschaften sind die Kreditgenossenschaften, z. B. die Volks- und Raiffeisenbanken. Aber auch Verbrauchergenossenschaften (Fußnote), Bau- und Wohnungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften sind verbreitet. Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechts (Fußnote) und Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, aber keine Handelsgesellschaft. Die Genossenschaft zeichnet sich aus durch: -offene Mitgliederzahl -kein festes Stammkapital Genossenschaften sind körperschaftssteuerpflichtig.
2. Gründung:
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens sieben Mitglieder. Das "Statut" (Fußnote) muss in schriftlicher Form abgefasst werden. Die Mitglieder müssen dann den Vorstand und den Aufsichtsrat wählen, die beide Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, und die Genossenschaft dann in das Genossenschaftsregister eintragen, das bei dem für das Handelsregister zuständigem Gericht, also dem Amtsgericht, geführt wird.
3. Organe der Genossenschaft:
Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat werden durch die Generalversammlung gewählt.
4. Geschäftsführung und Vertretung:
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten. Ihm obliegt gleichzeitig die Geschäftsführung.
5. Rechtsstellung der Mitglieder:
Die Mitglieder zahlen Einlagen an die Gesellschaft und besitzen Geschäftsanteile. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Geschäftsanteile beschränkt, sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Es ist aber zulässig, die Mitglieder im Falle der Insolvenz der Genossenschaft zu einer Nachschusspflicht zu verpflichten. Das Statut muss eine Regelung darüber enthalten, ob bzw. in welcher Höhe eine Nachschusspflicht vereinbart worden ist. Dabei geht das Gesetz von drei Möglichkeiten aus: Die Nachschusspflicht kann unbegrenzt sein, begrenzt auf eine bestimmte Summe oder auch gänzlich ausgeschlossen werden. Der Tod eines Genossen beendet nicht dessen Mitgliedschaft (Fußnote). Der Erbe rückt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, in die Genossenschaftsstellung des Erblassers ein. Danach endet seine Genossenschaftsstellung, es sei denn das Statut sieht eine andere Regelung vor.
Kontakt
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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