Fristen im Arbeitsrecht
| Bezeichnung | todo | Frist |
| Abfindung z.B. aus Sozialplan | Geltendmachung bzw. Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Abmahnung | Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf | keine |
|
Änderungskündigung |
Vorbehaltserklärung bzw. Klage | 3 Wochen (§ 4 KSchG) |
| Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten | Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses | 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG) |
| Befristetes Arbeitsverhältnis | Feststellungsklage | 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG) |
| Betriebsratswahlen | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG) |
| Betriebsübergang | a) Widerspruch gegen den bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage | a) innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO) |
| Eigenkündigung | Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung | a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB) |
| Einigungsstellenspruch | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG) |
| Insolvenzforderung | Anmeldung | Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO) |
| Insolvenzgeld | Antrag bei der Arbeitsagentur | 2 Monate nach - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Abweisung des Antrags mangels Masse - Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III) |
| Kündigung | Klage | 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG) |
| Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit |
| Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers | a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung |
| Urteil des Arbeitsgerichts | a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden | a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG) |
| Urteil des Landesarbeitsgerichts | a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde | a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat |
| Urlaubsanspruch | Geltendmachung | Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG) |
| Versäumnisurteil | Einspruch | 1 Woche (§ 59 ArbGG) |
| Wiedereinstellungsanspruch | Klage | Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe |
| Zahlungsansprüche | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Zeugnis | Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
Kontakt
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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