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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 08-2 Gebietsschutz, Ausgleichsanspruch

8.1.3. Gebietsschutz

Der Gebietsschutz bewirkt, dass ausschließlich ein bestimmter Franchisenehmer berechtigt wird, in einem festgelegten Gebiet tätig zu werden. Andere Mitglieder des Franchisenetzes sind daher nicht berechtigt, in diesem speziellen Gebiet mit dem geschützten Franchisenehmer in Konkurrenz zu treten. Eine Verletzung des Gebietsschutzes kann zu einer Haftung desjenigen führen, der gegen den Gebietsschutz verstößt. Eine besondere Rolle kommt dem Gebietsschutz zudem bei den Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen (1.3.5.) zu.

Beispiel 68: Gebietsschutz
P möchte sich im mobilen Vertrieb von Tiefkühlwaren selbständig machen. Er schließt daraufhin mit E einen Franchisevertrag ab und erhält die vertragliche Zusicherung, alleine für den Großraum Karlsruhe zuständig zu sein. Ausschließlich P soll künftig in Karlsruhe die Produkte des E vertreiben und erhält dazu ein Alleinverkaufsrecht.


8.1.4. Ausgleichsanspruch

Der handelsrechtliche Begriff des Ausgleichsanspruchs ist ein in § 89 b HGB geregeltes Recht des Handelsvertreters. Durch den Ausgleichsanspruch erwirbt der Handelsvertreter gemäß § 89 b Absatz 1 Nr. 1 HGB unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen finanziellen Ausgleich.

Dies setzt voraus, dass…

…“der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat“.

Weiterhin verlangt § 89 b Absatz 1 Nr. 2 HGB, dass…

…“der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert. die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte“.

Abschließend setzt § 89 b Absatz 1 Nr. 3 HBG voraus, dass…

…“die Zahlung eines Ausgleichs unter der Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht“.

Bezogen auf das Franchising wird deutlich, dass ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nur dann in Betracht kommen kann, wenn das Franchiseverhältnis beendet worden ist und der Franchisegeber Vorteile aus den Geschäftsverbindungen des Franchisenehmers zieht. Bislang ist die Frage nach dem Bestehen eines Ausgleichsanspruches des Franchisenehmers nicht abschließend geklärt. Die Rechtssprechung lässt jedoch die Tendenz erkennen, dem Franchisenehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Anspruch zu gewähren. Zunächst gilt, wie beim Handelsvertreter, dass der Ausgleichsanspruch nicht vertraglich ausgeschlossen sein darf. Weiterhin darf der Franchisenehmer das Franchiseverhältnis nicht selbst und ohne wichtigen Grund gekündigt haben. Ein Ausgleichsanspruch kommt jedenfalls bei einer vertraglichen Verpflichtung des Franchisenehmers, den Kundenstamm nach Vertragsende an den Franchisegeber zu übertragen, in Betracht. Die maximale Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich schließlich aus § 89 b Absatz 2 HBG. Die Grenze stellt demnach der durchschnittliche Jahresgewinn des Franchisenehmers innerhalb der letzten fünf Jahre dar; bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

Beispiel 69: Ausgleichsanspruch
X, Franchisenehmer des Y, sieht dem Vertragsende entgegen. Der Vertrag soll nicht verlängert werden. Viel mehr möchte Y den alten Betrieb des X selbst fortführen. Der Franchisevertrag stellt klar, dass X nach Vertragsablauf seinen Kundenstamm an Y zu übergeben hat. Im Gegenzug soll er von Y jedoch einen finanziellen Ausgleich erhalten, der vertraglich ebenfalls geregelt ist.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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