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Fitness-Studios gemeinnütziger Sportvereine sind Zweckbetrieb

Das Bayerisches Landesamt für Steuern hat in einem bundesweit abgestimmten Erlass (Verfügung v. 09.05.2008 AZ: S 186a.2.1-1) verfügt, dass Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.


Wenn die Benutzer der Räume und Geräte des Fitness-Studios beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung i.S. des § 67a AO anzusehen. Werden nur Räume und Sportgeräte des Fitness-Studios ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung im AEAO zu § 67a Nr. 12 insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als Mieter Mitglieder des Sportvereins sind.


Quelle: Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 160 – Ausgabe 11/2008


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Bayerische Landesamt für Steuern, Verfügung v. 09.05.2008 AZ: S 186a.2.1-1)

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