Fahrzeugkauf: Wagen mangelhaft, wenn Käufervorstellung vom Stand der Technik abweicht?

Wer ein Produkt kauft, dessen Beschaffenheit die eigenen Erwartungen nicht erfüllt, aber dem Stand der Technik entspricht, kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, da kein Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall (Az. VIII ZR 160/08) hatte der Käufer ein Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter gekauft. Da er das Fahrzeug nur für kurze Strecken benutzte, konnte sich der Partikelfilter nicht ausreichend reinigen. In der Folge fuhr das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nicht mehr störungsfrei.

Dennoch verneinte der BGH das Vorliegen eines Fahrzeugmangels mit der Begründung, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik. Denn nach diesem Stand muss ein Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter zur Gewährleistung eines einwandfreien Funktionierens in bestimmten Abständen durch Fahren einer Mindestgeschwindigkeit bewegt werden, um so den Partikelfilter zu reinigen.

Maßstab für die Bewertung, ob ein Sachmangel der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich im Falle des § 434 Abs. 1 Nr.2 BGB an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass dieBeschaffenheit der Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Der BGH stellt somit klar, dass sich die Mangelhaftigkeit nicht aus einem Vergleich mit Fahrzeugen ohne die Technik des Dieselpartikelfilters bemisst, sondern Vergleichsmaßstab ausschließlich Fahrzeuge mit der neuen Technik sind. Sind bestimmte Verwendungseinschränkungen durch die Technik bedingt, dass heißt sie treten bei allen Sachen dieser Art auf, so ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 Nr.2 BGB nicht gegeben, auch wenn zum Beispiel die Kaufsache mit der neuen Technik mit vergleichbaren Sachen ohne diese Technik in der Verwendung eingeschränkt ist.

Somit bleibt jedem Käufer insbesondere bei Erwerb neuer und sich in der Entwicklung befindender Sachen anzuraten, sich zunächst über die möglichen Einschränkungen neuer Techniken zu informieren.


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Stand: 04.03.2009


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