Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 12 – Selbständige

3.4 EM-Rente für Selbstständige

Da auch Selbstständige in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichten müssen, haben sie beim Vorliegen der bereits dargestellten Voraussetzungen einen Anspruch auf die EM-Renten. Dem steht nicht entgegen, wenn die selbstständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit müssen jedoch als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Selbstständige, die eine Tätigkeit ausüben und dadurch Gewinne von über 400 Euro im Monat erwirtschaften können jedoch keine volle EM-Rente erhalten. Die Rentenversicherung geht dann unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit davon aus, dass ein Teilarbeitsplatz vorhanden ist. Somit kann den Betroffenen hier nur eine teilweise EM-Rente gewährt werden.

Beispiel
Der selbstständige Finanzberater F ist nach einem Unfall voll erwerbsgemindert. Er betreut in sehr kleinem Umfang dennoch einige seiner treuen Klienten. F erwirtschaftet durch den prozentualen Anteil am Gewinn seiner Kunden jedoch ein Einkommen, das deutlich über 400 Euro im Monat liegt. Obwohl F weniger als drei Stunden am Tag arbeitet, kann er wegen diesem Verdienst trotzdem nur eine teilweise EM-Rente erhalten.


4. Beginn und Dauer der EM-Renten

Um die Frage nach dem Beginn der EM-Renten zu beantworten, ist es zunächst sinnvoll, sich die Dauer der Renten und somit den Unterschied zwischen befristeter und unbefristeter Rente vor Augen zu führen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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