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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 32 – Der Verschonungsabschlag

c) Der Verschonungsabschlag

§ 13a Abs. 1 ErbStG gewährt einen Verschonungsabschlag, der 85% des Betriebsvermögens umfasst (§ 13b Abs. 4), wenn das Vermögen im Rahmen der Erbfolge oder durch Erwerbe in vorweggenommener Erbfolge übergeht. Unter dem Erwerb in vorweggenommener Erbfolge ist eine Schenkung zu verstehen. Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist, dass das Vermögen mindestens fünf Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des/der Erben verbleibt und die Ausgangslohnsumme über diesen Zeitraum 400% beträgt. Festzuhalten bleibt, dass der Verschonungsabschlag des § 13a ErbStG sowohl für inländisches Betriebsvermögen als auch für ausländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte im EU/EWR-Raum gilt. Geht das begünstigte Betriebsvermögen von Todes wegen nun über, wird der Verschonungsabschlag automatisch gewährt; in der Regel liegt dieser bei 85%, in Ausnahmefällen ist sogar eine Verschonung von 100% gegeben. Handelt es sich hingegen um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, so kann sich der Schenker gleichfalls auf den Verschonungsabschlag berufen, sollte er zu einer Steuerzahlung anstelle des Beschenkten aufgefordert werden.

Für den Verschonungsabschlag ist im Vergleich zum Abzugsbetrag keine 10-jährige Sperrfrist wie in § 13a Abs. 2 S. 3 ErbschStG vorgesehen (weitere Informationen zum Abzugsbetrag unter: Teil 33- Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen, Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 33 – Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen).

Damit aber auch hier eine größtmögliche Flexibilität erreicht werden kann, ist es dem Schenker oder Erblasser aber möglich, den Freibetrag auf mehrere Erwerber zu verteilen. Jeder einzelne Erwerber kann dann für sich einmalig den Abzugsbetrag verlangen, gem. § 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG. Diese Aufteilung bedarf der Schriftform. Wurde die Errichtung einer solchen Aufteilung versäumt, fließt den Erben aber ein ihren Erbquoten entsprechender Teilbetrag des Freibetrags zu.

Der Verschonungsabschlag wird allerdings nicht nur für die Übertragung von Betriebsvermögen herangezogen, sondern er kann ebenfalls zur Steuerminimierung bei Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft genutzt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als einem Viertel an der Gesellschaft beteiligt war. Der Übertragende muss also eine mitunternehmerähnliche Stellung aufweisen. Unter solchen Anteilen sind Aktien und GmbH-Anteile zu verstehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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