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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 33 – Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen

Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen

d) Der Abzugsbetrag

Neben dem Verschonungsabschlag regelt § 13a ErbStG noch einen Abzugsbetrag, der ebenfalls zu Steuervergünstigungen führt. § 13a Abs. 2 ErbStG besagt, dass auf das nach Abzug des Verschonungsabschlags ermittelte Vermögen ein Abzugsbetrag von 100% gewährt wird, wenn der verbleibende steuerpflichtige Teil 150.000,- Euro nicht übersteigt. Liegt der steuerpflichtige Teil bei mehr als 150.000,- Euro, wird ein Abzugsbetrag i.H.v. 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags gewährt. Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerb, also sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für den Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Abzugsbetrag gilt selbstständig neben dem Verschonungsabschlag, d.h. die restlichen 15% des Betriebsvermögens werden vom Verschonungsabschlag nicht berührt. Allerdings bringt die Anwendung des Abzugsbetrags eine 10-jährige Sperrfrist mit sich, d.h. die steuerliche Erleichterung kann in 10 Jahren nur einmal genutzt werden (§ 13a Abs. 2 Satz 3).

e) Die Behaltensregelungen

§ 13a V ErbStG normiert aber eine Voraussetzung, damit sowohl der Verschonungsabschlag als auch der Abzugsbetrag überhaupt Anwendung finden. Nach § 13a V ErbStG entfallen die oben genannten Vorteile rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a V ErbStG verstößt.

Zunächst kann gegen § 13a V Nr. 1 ErbStG verstoßen werden. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • Die Veräußerung oder Aufgabe eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
  • Die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen
  • Die Umschichtung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen
  • Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer durch Sacheinlage aus dem steuerbegünstigten Betriebsvermögen erworben hat
  • Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, den der Veräußerer durch eine Einbringung von steuerbegünstigten Betriebsvermögen in eine Kapital- oder Personengesellschaft erworben hat

Die übrigen Ausschlussgründe des § 13a V ErbStG erscheinen mir zu speziell, und würden demnach den Bearbeitungsumfang dieses Ratgebers deutlich sprengen. Festzustellen bleibt, dass wenn einer dieser Fälle des §13 a V Nr. 1-5 ErbStG einschlägig ist, die in §13 a ErbStG normierten Steuervorteile, der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag, nicht zum Tragen kommen.
Nutzen Sie also die in §§13a, 19a ErbStG normierten Steuervergünstigungen bei Übertragung von Betriebsvermögen, beachten Sie dabei immer die in §13 a V ErbStG aufgestellten Behaltensfristen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Portrait Paul-Luppert  

Paul Luppert, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Heilberufe
  • Steuerrecht
  • Insolvenzrecht
  • Baurecht
  • Bauträgerrecht
  • Stiftungen

Beruflicher Hintergrund

  • Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
  • Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
  • Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
  • Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
  • Rechtsanwalt seit 2005
  • Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
  • FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

Mitgliedschaften

Steuerberaterkammer München Lions Club Accademia italiana della cucina

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Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

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