Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 28 – Optimale Testamentsgestaltung

14. Optimale Testamentsgestaltung

Steuern zu sparen ist auch durch eine sachkundige Testamentsgestaltung möglich. Dazu zunächst ein kleiner Exkurs bezüglich des Testaments zur Regelung des Erbgangs.

Exkurs:
Um nicht nur mithilfe der gesetzlichen Erbfolge sein Vermögen im Falle eines Erbfalls übertragen zu müssen, besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Testamentes. Liegt ein wirksam errichtetes Testament vor, geht die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen vor. Wer kann aber ein Testament errichten? Die Errichtung eines Testamentes setzt zunächst die Testierfähigkeit voraus. Die Testierfähigkeit beginnt gem. §2229 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Man kann zwar somit ab 16 Jahren ein Testament errichten, dies jedoch aber nur in öffentlicher Form. Erst ab 18 Jahren ist einem dann die Möglichkeit eröffnet, auch eigenhändige Testamente zu verfassen. Nachdem die Testierfähigeit erklärt wurde, stellt sich die Frage was alles in einem Testament bestimmt werden kann. Der Testator kann über folgendes in seinem Testament Regelungen treffen:

  • Er kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Neben natürlichen Personen besteht auch die Möglichkeit, sein Vermögen einer wohltätigen Organisation oder der Kirche zu vererben. Eine Erbeinsetzung eines Haustiers scheidet aber aus.
  • Er kann jemanden enterben. Sicherlich haben Sie schon einmal etwas von dem Pflichtteil gehört, der grundsätzlich immer von den Erben bezahlt werden muss und der einem auch nicht durch Enterbung entzogen werden kann. Eine Enterbung, die auch den Pflichtteil umfasst, ist aber unter Umständen möglich, wenn eine Fallkonstellation des §2333 BGB vorliegt. (z.B. bei Verbrechen gegenüber dem Erblasser)
  • Er kann einen Ersatzerben bestimmen. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn der Erbe zuvor stirbt oder das Erbe ausgeschlagen wird.
  • Er kann bei mehreren Erben festsetzen, wie der Nachlass geteilt werden soll.
  • Er kann die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, um z.B. ein Unternehmen vor dem Verkauf zu schützen.
  • Er kann Vermächtnisse aussetzen. Vermächtnisse sind in §2174 BGB geregelt und bedeuten die Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer).

Der Erblasser überträgt aber nicht das Eigentum mit dem Erbfall automatisch auf den Vermächtnisnehmer, sondern dem Vermächtnisnehmer steht ein Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Gegenstandes zu.

  • Er kann einen Testamentsvollstrecker benennen, der die Anordnungen in seinem Testament ausführt.

Haben Sie nun festgestellt, dass ihre Vorstellungen mithilfe eines Testamentes geregelt werden können und dass Sie Testierfähigkeit besitzen, müssen Sie unbedingt die vorgeschriebene Form beachten. Es gibt unterschiedliche Testamente, für welche auch unterschiedliche Formvorschriften gelten. Hier soll nur die Form des eigenhändigen Testamentes beschrieben werden. Die einzuhaltende Form bei Errichtung eigenhändiger Testamente ergibt sich aus § 2247 BGB. Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein Testament, das mit einem Computer geschrieben wurde oder keine Unterschrift enthält, ist ungültig und bewirkt das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge. Ferner sollten Sie darauf achten, dass Sie den Ort und die Zeit der Niederschrift im Testament festhalten, denn durch ein neueres Testament wird ein älteres aufgehoben. Außerdem sollten Sie die Erben genau bezeichnen. Wo sie das Testament aufbewahren ist für die Wirksamkeit unbeachtlich, informieren Sie aber auf jeden Fall eine Person ihres Vertrauens, dass Sie ein Testament errichtet haben.

Exkurs – Ende


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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