Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 26 – Steuern sparen mit dem Nießbrauch

12. Steuern sparen mit dem Nießbrauch

Um Steuern zu sparen, erscheint es meist auch sinnvoll einen Nießbrauch zu bestellen. Mit Nießbrauch ist gemeint, dass der Nießbraucher nicht die Substanz erhält, sondern den Besitz und die Erträge aus dem Nießbrauchsobjekt. Es ist zwischen dem Zuwendungsnießbrauch und dem Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden. Der Zuwendungsnießbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Eigentümer die Sache weiterhin gehört, einem Begünstigten aber ein Nießbrauch eingeräumt wird. Beim Vorbehaltsnießbrauch hingegen überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum auf den Begünstigten, zugleich wird aber dem bisherigen Eigentümer der Nießbrauch an der Sache bestellt. Der Nießbrauch, der in §1030 BGB geregelt ist, hat bezogen auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer einige Vorteile:

1. Eine günstigere Bewertung des Nießbrauchs und damit eine niedrigere Besteuerung. Die günstigere Bewertung des Nießbrauchs ergibt sich aus §16 BewG:

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

2. Der Nießbrauch erlischt beim Tod des Berechtigten automatisch, ohne dass dieser Befugniswechsel irgendwelche Steuerpflichten hervorruft.

3. Wertsteigerungen des übertragenen Vermögens werden nicht berücksichtigt.

Um die steuerlichen Vorteile noch anschaulicher darzustellen, ist es sinnvoll stets zwischen dem Zuwendungsnießbrauch und dem Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden. Im Rahmen des Zuwendungsnießbrauches macht die deutlich günstigere Bewertung (s.o.) die Steuerersparnis aus. Wenn Sie also beispielsweise planen, Ihrem Sohn ein Grundstück zu schenken, Sie den möglichen Freibetrag aber bereits voll ausgeschöpft haben, belasten Sie Ihr Grundstück mit einem Nießbrauch zugunsten Ihres Sohnes. Ihn bevorteilt dann die Regelung des §16 BewG und er muss somit nicht die hohe Schenkungssteuer bezahlen, die beim Erwerb des Grundstücks zu zahlen gewesen wäre.
Beim Vorbehaltsnießbrauch wird ein Grundstück übertragen, sodass sich die Steuerbemessung nach den oben bereits ausführlich dargestellten Grundsätzen zur Bewertung von Grundstücken richtet. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Regelung des §25 ErbStG a.F. ist weggefallen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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