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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 20 – Ausnutzen der Freibeträge

3. Ausnutzen der Freibeträge

Ein weiteres Mittel zur Steuerminimierung ist ein gezieltes Ausnutzen der persönlichen Freibeträge. Wie oben beschrieben, stehen unterschiedlichen Personen unterschiedliche sog „persönliche Freibeträge“ zu. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich grundsätzlich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Schenker oder Erblasser.
Um die persönlichen Freibeträge sinnvoll auszunutzen erscheint es meist sinnvoll, die Schenkung nicht an eine, sondern an mehrere Personen zu beabsichtigen.

Beispiel:
Sie wollen ihrem Neffen 25 000 € schenken. Ihr Neffe befindet sich in der Steuerklasse II und kann somit einen persönlichen Freibetrag von 20 000 € geltend machen. Steuerpflichtig wären demnach 5 000 €.

Sie können die 20 000 € aber auch an mehrere Personen schenken, zwischen denen eine derartige Verbindung besteht, dass damit zu rechnen ist, dass das Geld Ihrem Neffen auch tatsächlich zukommt. So schenken Sie doch einfach Ihrer Schwester 5 000 € (ebenfalls Steuerklasse II und somit Freibetrag i.H.v. 20 000 €) und Ihrem Neffen 10 300 €. Das Finanzamt muss zwischen beiden Schenkungen differenzieren. Somit erhält jeder Beschenkte nur ein Betrag, der noch von seinem Freibetrag gedeckt ist. Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt somit nicht vor.

Eine andere Möglichkeit zum Ausnutzen der Freibeträge ergibt sich zum Beispiel dann, wenn jemand aus Anlass einer Verlobung oder um seine Heiratsabsichten nochmals zu veranschaulichen, seinem zukünftig angetrauten Partner Geschenke von großem finanziellen Wert macht. Die üblichen Geschenke zum Beispiel aus Anlass des Geburtstags, zu Weihnachten, zu einem Schulabschluss oder zur Hochzeit sind schenkungssteuerfrei (§13 Abs.1 Nr.14 ErbStG).
Hier sollte insofern berücksichtigt werden, dass durch eine Verlobung weder eine anderweitige Einstufung im Steuerklassensystem noch eine andere Freibetragsregelung erfolgt. Das heißt, dass durch die Verlobung noch nicht die günstigen Regelungen des ErbStG für Ehegatten zum Zuge kommen, sondern es vielmehr bis zur Eheschließung beim „alten“ bleibt. Warten Sie also bis zur Heirat, denn sie haben ja schließlich eh vor, den Rest ihres Lebens zusammen zu bleiben.
Durch ein gezieltes Ausnutzen der Freibeträge entsteht ihnen somit die Möglichkeit erhebliche Summen zu sparen.

Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn die oben genannten Geschenke einen angemessenen Rahmen überschreiten.
Welcher Rahmen angemessen ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Maßgebliche Anhaltspunkte diesbezüglich sind Anlass, Art und Wert des Geschenkes.
Geschenke bis zu einem Wert von EUR 5.000 werden in der Regel vom Finanzamt nicht beanstandet. Jedoch dürften auch großzügigere Geschenke, wie z.B. ein Pkw an den Sohn zum bestandenen Examen, im Einzelfall noch angemessen sein.
Diese Gelegenheitsgeschenke können innerhalb eines zehnjährigen Zeitraumes wiederholt gewährt werden, ohne dass ihr Wert zusammengezählt wird. Die persönlichen Freibeträge der Beschenkten werden dadurch nicht berührt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Mai 2026



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