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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 09 – Der Härteausgleich

4. Der Härteausgleich

Manchmal erscheint es ungerecht, wegen eines geringfügigen Überschreitens der Wertgrenze einen höheren Steuersatz heranzuziehen. Würde beispielsweise der Ehegatte nach Abzug des Freibetrags 75.001 € geschenkt bekommen, müsste er dieses Schenkung mit 11% besteuern. Beliefe sich der Betrag aber auf 74.999 € wäre lediglich ein Steuersatz von 7 % anzuwenden. Diese Ungerechtigkeit versucht § 19 III ErbStG zu regeln. Nach §19 III ErbStG darf die Mehrsteuer, die sich durch das Überschreiten der vorhergehenden Wertstufe ergibt, bei einem Steuersatz bis zu 30 % höchstens die Hälfte und ab einem Steuersatz, der über 30 % liegt, höchstens drei Viertel des die Wertstufe übersteigenden Werts betragen.

Beispiel:
Der steuerpflichtige Erwerb eines Beschenkten, der zur Steuerklasse I gehört, beträgt 76.000 €.

Steuer ohne Härteausgleich:

11 % von 76.000 € = 8.360 € 
Ohne Härteausgleich müsste der Beschenkte demnach 8.360 € an Steuern bezahlen.

Steuer mit Härtausgleich:

Steuer unter Berücksichtigung der letzten Wertgrenze
7 % von 76.000€ = 5.320 €
Differenz des Erwerbs zur letzten Tabellenstufe und davon 50%
76.000€ - 75.000 € = 1.000 €
50% von 1.000 € = 5.00 €
Diese 500 € müssen jetzt zu der berechneten Steuer unter Berücksichtigung der letzten Wertgrenze addiert werden. Der Beschenkte muss somit bei Beachtung des in §19 III ErbStG geregelten Härteausgleichs lediglich eine Steuer in Höhe von 5.820 € zahlen.

§19 III ErbStG schafft somit einen angemessenen Ausgleich in Härtefällen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Mai 2026



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