Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 07 – Ermittlung der Steuer: Steuersätze
2. Steuersätze
Nach der Feststellung der Steuerklasse lassen sich die Steuersätze aus § 19 ErbStG ableiten. Die Steuersätze bilden dabei einen Stufentarif. Der Steuersatz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerlichen Erwerb, also sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro |
Prozentsatz Klasse I | Prozentsatz Klasse II | Prozentsatz Klasse III |
| 75 000 | 7 | 15 | 30 |
| 300 000 | 11 | 20 | 30 |
| 600 000 | 15 | 25 | 30 |
| 6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
| 123325 000 000 | 23 | 35 | 50 |
| 26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Anhand der oben gezeigten Tabelle lässt sich nun die zu zahlende Steuer ermitteln.
Beispiel:
A schenkt ihren Eltern nach Abzug des Freibetrags 52.000 €. Wie viel Steuern müssen die Eltern nun an den Fiskus abführen? Eltern sind in die Steuerklasse II einzustufen. Folglich müssen die Eltern 15 % Steuern von den 52.000 € an den Staat zahlen, also 7.800 €. Ihnen verbleibt somit ein Betrag in Höhe von 44.200 €.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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