Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 19 – mittelbare Grundstücksschenkung (Fortführung)

Beispiel für eine mittelbare Grundstücksschenkung:

Sie schenken Ihrem Neffen EUR 120.000, womit er sich eine bestimmte vermietete Eigentumswohnung kaufen soll. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages ist ausdrücklich ausgeschlossen.
In steuerlicher Hinsicht handelt es sich nicht um eine Geld-, sondern um eine Immobilienschenkung, da der Neffe den Geldbetrag nur für den Kauf einer bestimmten Eigentumswohnung verwenden darf. Als Steuerwert ist daher lediglich der um 10% verminderte Wert der Wohnung von EUR 90.000 anzusetzen. Hätten Sie Ihrem Neffen das Geld geschenkt, ohne die Verwendung festzulegen, müsste dieser den vollen Geldwert versteuern. Die ersparte Steuer beträgt EUR 3.600.

Dem Finanzamt muss man die mittelbare Grundstücksschenkung nachweisen können. Erforderlich ist dafür eine schriftliche Vereinbarung, dass der Geldbetrag nur zum Kauf einer genau bezeichneten Immobilie bestimmt ist.

Wann liegt aber eine von den Finanzämtern anerkannte mittelbare Grundstücksschenkung vor? Die Rechtsprechung und Literatur entwickelten folgende Voraussetzungen, um eine solche anzunehmen:

1. Schenkungsabsicht
Sie müssen nach ihrem erkennbaren Willen schenken wollen

2. Verwendungszweck
Es muss ein vorher genau bezeichnetes Grundstück erworben werden (am besten Fixierung durch schriftlichen Vertrag – bei Schenkungen unter einer Auflage ist Vorsicht geboten: Es reicht für exakte Konkretisierung nicht aus dem Beschenkten aufzulegen, dass er sich ein „schönes Grundstück“ kaufen solle!!! )

3. Rechtzeitige Zusage
Der Geldbetrag sollte bei Erwerb des Grundstücks oder bei Beginn der Baumaßnahme bereits zugesagt worden sein. (Sollte dies nicht der Fall sein, genügt dem Finanzamt ein schriftlicher Nachweis, dass die Schenkungszusage bereits bei diesen Ereignissen bestand)

4. Mindestanteil am Gesamtkaufpreis
Der zugewendete Betrag muss mehr als 10% der anfallenden Kosten betragen. Ist dies nicht der Fall nimmt das Finanzamt eine Geldschenkung an

5. Zeitnahe Verwendung des Geldes
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung

Liegen die Voraussetzungen allesamt vor, greift also das Institut der mittelbaren Grundstücksschenkung.

Jedoch, wie oben bereits dargestellt, müssen die aufgrund der Erbschaftsteuerreform unbebauten und bebauten Grundstücke mit dem Verkehrswert bewertet werden und lediglich für vermieteten Grundbesitz ein 10%-iger Wertabschlag gem. § 13c ErbStG vorgesehen ist, hat die mittelbare Grundstücksschenkung in Zukunft nur noch bei vermietetem Grundbesitz Bedeutung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrecht