Erbrecht für Unternehmer - Teil 28 - Nachfolge in geerbten Unternehmen

8. Nachfolge in geerbten Unternehmen

Hinterlässt der Erblasser ein Unternehmen, oder Anteile daran, ist zunächst entscheidend, um was für ein Unternehmen es sich handelt um die verschiedenen Möglichkeiten der Erben festzustellen.

9. Erbfälle mit Auslandsbezug

Der Auslandsbezug eines Erbfalls kann unterschiedliche Ursachen haben:

  • die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Erblassers sowie
  • die Belegenheit des Vermögens.

Besteht ein Auslandsbezug stehen unterschiedliche erbrechtliche Fragen, sowohl bei der vorbeugenden Gestaltung der Erbfolge, als auch nach Eintritt des Erbfalls im Raum. Fremde Erbrechtsordnungen können ganz unterschiedliche Regelungen enthalten und damit zu gravierenden Unterschieden im Hinblick auf die Rechtsfolgen führen.

Welches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich in der Regel nicht nach dem Willen des Erblassers. Um zu ermitteln, welche Rechtsordnung Anwendung findet, gilt grundsätzlich das Recht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hat, Art. 25 EGBGB. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, weshalb insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ein besonderer Klärungsbedarf besteht, dem rechtzeitig nachgekommen werden sollte, um die Wünsche in Hinblick auf den Erbfall zu berücksichtigen.1


[1] Brox, § 47 Rn. 818 ff.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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