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Erbrecht des Fiskus

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (Fußnote). Wird ein Erbe nicht innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das zuständige Nachlassgericht das fest (Fußnote).

Das Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass der Feststellung des staatlichen Erbrechts jedoch stets das Verfahren zur öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts gemäß § 1965 BGB vorausgehen muss. Dieses Aufgebotsverfahren ist auch dann zwingend, wenn aus der Sicht des Nachlassgerichts ein anderer Erbe als der Fiskus nicht in Betracht kommen kann. Unterbleibt die Durchführung des Verfahrens, kann nachträglich jeder vermeintlich durch ein Testament eingesetzte Erbe gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus im Wege der Beschwerde vorgehen.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Beschluss des KG Berlin vom 04.01.2011 1 W 471/10 jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 2 NJW-RR 2011, 587

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