Erbaurecht
1. Enthält ein Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts eine echte Wertsicherungsklausel, ist bei der Bewertung des Erbbaurechts ein Zuschlag zum 25-fachen Erbbauzins, der sich an den voraussichtlichen Erhöhungen des jährlichen Erbauzinses nach dem Vertrag während 25 Jahren orientiert, hinzuzurechnen. Die Zugrundelegung einer jährlichen
Teuerung zwischen 1,4 und 2,3 % ist aus Rechtsgründen derzeit nicht zu beanstanden.
2. Ist der Grundstückseigentümer mit dem Vorkaufberechtigten am Erbbaurecht identisch, wird die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Umständen ggü. durchschnittlichen Fällen nicht so deutlich verringert, dass aus Rechtsgründen ein Abweichen vom Regelgeschäftswert
des § 20 Abs. 2 KostO geboten ist.
3. Geben die Vertragsparteien im Vertrag einen höheren Grundstückswert an als sich aus den Bodenrichtwerten ergeben würde, ist dieser bei der Bewertung in der Regel maßgebend.
KostO §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24, 30 Abs. 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=17007
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Stand: Dezember 2025
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