Energieausweis für Altbauten - Wahlrecht noch bis 30.9.2008

Im August 2007 wurde bereits darüber berichtet, dass Eigentümer und Vermieter bei einem Verkauf oder einer beabsichtigten Vermietung ihrer Immobilie einen Energieausweis vorlegen müssen. Das gilt für alle Häuser, die bis 1965 fertiggestellt wurden. Für später gebaute Häuser muss der Energieausweis erst ab dem 1.1.2009 präsentiert werden.

Bis zum 30.9.2008 hat ein großer Teil der Immobilieneigentümer noch die Wahl zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis. Dabei ist zu beachten, dass der Verbrauchsausweis zwar günstiger aber auch weniger aussagekräftig ist. Ab dem 1.10.2008 müssen für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.11.1977 auf den Energiebedarf basierende Energieausweise ausgestellt werden. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Stand: 09.2008


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

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    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

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    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

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    Aufhebungsverträge

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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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