Einziehung eines unrichtigen Erbscheins
1. Gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen Erbschein dann einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nicht mehr vorhanden sind. 2. Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte. Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe.
Zur Ermittlung des Inhalts testamentarischer Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:(Fußnote)
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 1618 a, § 2271 Abs. 2 S. 1 2. HS, § 2349, § 2361 Abs. 1 BGB
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