Einstweilige Verfügung gegen private Krankenversicherung zur Finanzierung medizinischer Maßnahmen

Die private Krankenversicherung gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche. Die Krankheitskostenversicherung und die Krankentagegeldversicherung. Die Krankheitskostenversicherung übernimmt die Kosten für Aufwendungen medizinisch notwendiger Heilbehandlungen und die Krankentagegeldversicherung zahlt das Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls.

In beiden Bereichen richtet sich der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Geldzahlungen. Verweigert der Versicherer diese Zahlungen, etwa weil er die Heilbehandlung nicht für medizinisch notwendig hält oder weil keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, besteht nur die Möglichkeit den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. In der Regel werden solche Rechtsstreitigkeiten nur durch die Anfertigung von Gutachten entschieden. Dessen Anfertigung ist zeitaufwendig und die Verfahrensdauer ist entsprechend lang. Den Versicherungsnehmer kann diese lange Verfahrensdauer in erhebliche gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten bringen. Benötigt dieser etwa für die Behandlung seiner Beschwerden teure Medikamente kann dies eine finanzielle Belastung von mehreren tausend Euro im Monat bedeuten. Ebenso verhält es sich bei der Krankentagegeldversicherung. Ist der Versicherungsnehmer selbständig tätig und infolge von Krankheit oder eines Unfalls nicht dazu in der Lage seine Tätigkeit auszuüben, kann der hierdurch eintretende Verdienstausfall bei einer Leistungsverweigerung des Versicherers nicht kompensiert werden. Verfügt der Versicherungsnehmer also nicht über ein finanzielles Polster kann die lange Verfahrensdauer existenzbedrohend sein. Droht dem Versicherungsnehmer so eine Lage ist statt einer Klage zunächst über eine einstweilige Verfügung nachzudenken.

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Rechtsprechung stellt hierbei aber sehr hohe Anforderungen an den Versicherungsnehmer da es im Ergebnis nicht um die vorläufige Sicherung, sondern schon um die Befriedigung der Ansprüche des Versicherungsnehmers geht. Dies deshalb weil der Versicherer bei Erlass der einstweiligen Verfügung zur Zahlung verpflichtet wird. Stellt sich nämlich in einem späteren Hauptsacheverfahren heraus, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht besteht, müssten die gewährten Zahlungen erstattet werden. Dies wird in der Regel aber für den Versicherungsnehmer aufgrund der hohen Kosten kaum möglich sein.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte daher nur dann gestellt werden, wenn der Versicherungsnehmer ohne die Leistung des Versicherers in eine existentielle Notlage gerät. Dieser Fall dürfte dann anzunehmen sein wenn:

  • der Versicherungsnehmer dringend auf die sofortige Versicherungsleistung angewiesen ist,
  • der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann und
  • die dem Versicherungsnehmer drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen des Versicherungsnehmers unverhältnismäßig groß sein.

Im Bereich der Krankheitskostenversicherung müssen die Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dies kann nur durch die Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten gelingen um die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung darzulegen. Weiter muss vorgetragen werden, dass die Heilbehandlung eilbedürftig ist.

Gleiches gilt im Bereich der Krankentagegeldversicherung. Durch die Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ist glaubhaft zu machen, dass der Versicherungsnehmer bedingungsgemäß arbeitsunfähig ist und bleiben wird und seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Beachtet werden muss, dass im Falle des Erfolgs nicht das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld in voller Höhe zugesprochen wird, sondern nur das Lebensnotwendige.


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Stand: Oktober 2010


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