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Einführung zu Haftungsfragen der Vor GmbH / GmbH i.G. 2. Teil

Die Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH / GmbH i.G

Wie bereits erwähnt (s. Teil 1) geht es bei der Vor-GmbH um die Frage der Haftung zwischen der Errichtung und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die Haftung der Vor-GmbH ist nicht ganz einfach.
Wenn alle Gesellschafter mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden sind, können diese bereits vor Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden. In der Phase der Vor-GmbH besteht eine sogenannte Unterbilanzhaftung. Ergibt sich bei der Vor-GmbH eine Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, so schulden die Gesellschafter der Vor-GmbH diesen Betrag. Diese Unterbilanzierungshaftung dient zur Erfüllung von Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter der GmbH haften anteilig und nicht gesamtschuldnerisch.

Beispiel:

Gesellschafter A und B entschließen sich zur Gründung der AB-GmbH. Die Gründung der GmbH ist noch nicht vollzogen und es existiert die AB Vor-GmbH. Stammkapital sollen 50.000 Euro sein. A ist zu 25 % und B zu 75% beteiligt an der AB GmbH. Die Gesellschafter haben bereits 30.000 Euro einbezahlt. A gibt für 3000 Euro Werbeprospekte in Auftrag. B bestellt Büromöbel und Officematerial im Wert von 2000 Euro.

Nun ergibt sich folgende Rechnung:

Die Differenz zwischen Stammkapital und Aktivvermögen beträgt 20.000 Euro. A und B müssen diese Einlage noch erbringen. Zusätzlich gehen die beiden Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 5000 Euro ein. Dies ergibt letztendlich eine Differenz in Höhe von 25.000 Euro (Unterbilanz). Für diese Unterbilanz müssen die Gesellschafter haften.
A ist zu 25 % beteiligt. Dieser muss der Gesellschaft einen Betrag von 6250 Euro zuführen. B muss aufgrund der Beteiligung von 75 % 18750 Euro an die AB Vor-GmbH leisten. Die Gesellschafter haften folglich nach Anteil auf vollständige Erhaltung des Stammkapitals (Binnenhaftung, da die Gesellschaft den Anspruch auf die Einzahlung hat). Auf das Gesellschaftsvermögen können dann Gläubiger Anspruch erheben.

Kommt es nicht mehr zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister, dann greift die Verlustdeckungshaftung. Demnach müssen die Gesellschafter nur in der Höhe der Verluste anteilig haften.

Nur in seltenen folgenden Fällen haften die Gesellschafter unmittelbar:

  • Bei der vermögenslosen Vor-GmbH
  • Bei Fehlen einer ernsthaften Absicht der Eintragung ins Handelsregister
  • Bei der Einpersonen-Vor-GmbH
  • Bei der Existenz von ausschließlich einem Gläubiger

Mit der wirksamen Eintragung der GmbH ins Handelsregister endet die Haftung der Gesellschafter. Nun beschränkt sich die Haftung gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 13 GmbHG

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