Einführung ins Verfahren vor dem Arbeitsgericht - Teil 2 - Einstweiliger Rechtsschutz, Kosten
Auch im Arbeitsgerichtsverfahrenj gibt es einstweiligen Rechtsschutz.Kann im Hauptsacheverfahren ein Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden, kann ein Antrag auf Erlass eines Arrestes und einer einstweilige Verfügung gestellt werden. Hauptanwendungsfälle sind die einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung, Weiterbeschäftigung und Unterlassung von Wettbewerb.
Der Erlass eines Arrestes kann für den Fall beantragt werden, dass die Vollstreckung einer Geldforderung durch Maßnahmen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Eilbedürftigkeit der Sache muss dargelegt werden. Es gelten hohe Anforderungen. Über den Antrag kann ohne oder mit mündlicher Verhandlung entschieden werden.
Urteile können vollstreckt werden.
Aus den Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte im Urteils- und Beschlussverfahren kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Urteile sind im Arbeitsgerichtsverfahren vorläufig vollstreckbar. Auch schon vor Eintritt der Rechtskraft kann also vollstreckt werden.
Rechtsmittel im Arbeitsgerichtsverfahre
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren findet die Berufung statt,
wenn sie im Urteil zugelassen worden ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00 übersteigt oder
wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Die Berufung muss innerhalb eines Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden.
Beim Landesarbeitsgericht herrscht Anwaltsszwang. Im Rahmen der Berufung wird der Rechtsstreit im Grundsatz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu verhandelt. Regelmäßig findet nur eine Verhandlung statt, die nach Eingang der Berufungsbegründung oder Berufungserwiderung anberaumt wird.
Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist in engen Grenzen die Revision möglich.
Im Beschlussverfahren gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Berufungsverfahren.
Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren
Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei die Kosten der eigenen Vertretung selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Daneben fallen Gerichtskosten und Auslagen an, etwa die Kosten für die Zustellungen und die Kosten, die aufgrund der Vernehmung von Zeugen oder der Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind.
Die Gerichtsgebühr entfällt häufig, da im Falle einer Gesamterledigung des Verfahrens durch Klagrücknahme vor Stellung der Anträge oder durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs keine Kosten anfallen.
Wenn Kosten entstehen, so werden diese erst bei Verfahrensbeendigung fällig; Vorschüsse müssen nicht geleistet werden. Wer die Kosten zu tragen hat bestimmt sich nach den bekannten zivilrechtlichen Grundsätzen.
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Stand: 08/07
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