Einführung ins Urheberrecht - 19 - Die angemessene Vergütung
5.6.1 Angemessene Vergütung, § 32 UrhG
Dem Urheber steht nach § 32 UrhG für die Einräumung von Nutzungsrechten und für die Erlaubnis zur Werknutzung ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.
§ 32 S. 1 UrhG bestimmt hierfür, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Nach § 32 I 1 UrhG ergibt sich die Vergütung zunächst aus dem vereinbarten Vertrag. Einen zusätzlichen Anspruch aus § 32 I 1 UrhG soll es nicht geben. § 32 I 1 UrhG hat daher nur eine klarstellende Funktion.
Nach § 32 I 2 UrhG gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.
Nach § 32 I 3 UrhG kann der Urheber eine Korrektur des Vertrages verlangen, wenn zwar eine Vergütung vereinbart wurde, diese aber nicht angemessen ist. Durch die Änderung soll dem Urheber eine angemessene Vergütung gesichert werden.
§ 32 I 3 UrhG ist von großer Bedeutung, da sich der Urheber gegenüber den Verwertern meist in der schwächeren Position befindet. Es soll verhindert werden, dass Verwerter ihre wirtschaftlich überlegene Position dazu missbrauchen, mit dem Urheber eine unangemessen niedrige Vergütung zu vereinbaren. So stärkt § 32 I 3 UrhG die Position des Urhebers erheblich.
§ 32 IV UrhG bestimmt aber, dass der Urheber keinen Anspruch, d.h. auf Änderung des Vertrages, nach Absatz I Satz 3 hat, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Der Gesetzgeber geht mit dieser Regelung davon aus, dass die Tarifvertragsparteien selbst in der Lage sind, angemessene Vergütungen fair auszuhandeln. ( Dreier/Schulze-Schulze, § 32 Rn.82.)
Wann von einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG gesprochen werden kann, erläutert § 32 II UrhG.
Nach § 32 II 1 UrhG ist eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Liegt eine Vergütungsregel nicht vor, bestimmt sich nach § 32 II 2 UrhG, wann von einer angemessenen Vergütung gesprochen werden kann. Dies erfordert eine Entscheidung im Einzelfall. (Dreier/Schulze-Schulze, § 32 Rn.43)
Demnach ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Daraus ergibt sich Folgendes:
(1) Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit.
(2) Die Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist nur dann angemessen, wenn sie dem gleicht, was in der Branche üblicher und redlicher Weise geleistet wird. Somit kann auch eine branchenübliche Vergütung unangemessen sein, wenn sie nicht redlich ist. Von Redlichkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Interessen der Verwerter als auch der Urheber gleichermaßen berücksichtigt werden. (Dreier/Schulze-Schulze, § 32 Rn.50)
(3) Wichtig ist, dass nach § 32 II 2 UrhG alle Umstände für die Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt werden können.
(4) Wie hoch letztendlich die angemessene Vergütung ausfällt, muss für jeden Fall anhand aller Umstände gesondert bestimmt werden.( So auch Dreier/Schulze-Schulze, § 32 Rn.63.)
§ 32 III UrhG weist daraufhin, dass sich auf Vereinbarungen, die zum Nachteil des Urhebers getroffen werden, der Vertragspartner nicht berufen kann. Nach Absatz III Satz 3 ist es dem Urheber aber unbenommen, unentgeltlich einfache Nutzungsrechte für Jedermann einzuräumen. Diese Regelung ist vor allem für die Open Source Software von Bedeutung. (Siehe hierzu im Einzelnen Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, § 32 Rn.45.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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