Einführung ins Urheberrecht - 10 - Die Urheberpersönlichkeitsrechte
4.2.3 Entstellung des Werkes, § 14 UrhG
Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Architekten können hieraus den nachträglichen Umbau von architektonischen Werken verhindern.
Beispiel:
Die Deutsche Bahn AG durfte nicht einseitig die Länge der Überdachung des Bahnhofs von Berlin entgegen des Architektenentwurfs verändern. (Fußnote)
Im Zusammenhang mit der Digitalisierung kommt diesen Vorschriften besondere Bedeutung zu. Zwar ist die Digitalisierung selbst keine Entstellung, aber mit Hilfe der Digitalisierungstechnik ist eine entstellende Manipulation des Werkes einfach möglich. (Fußnote)
Nach § 14 UrhG müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Es muss eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung vorliegen.
Typische Fälle eine Entstellung sind beispielsweise die Übermalung oder Verstümmelung eines Werkes.
Die völlige Zerstörung oder Beseitigung eines Werkes ist dagegen zulässig und unterfällt nicht dem Entstellungsschutz. (Fußnote) In der Schweiz wird dieser Fall anders bewertet.
(2) Die Beeinträchtigung muss geeignet sein, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden.
Diese zweite Voraussetzung wird schon durch das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung angenommen. Sie kann dann entfallen, wenn der Urheber die Beeinträchtigung gestattet hat. (Fußnote)
(3) Die ideellen Interessen des Urhebers müssen berechtigt sein. Dies erfordert eine Interessensabwägung im Einzelfall. (Fußnote)
Insbesondere soweit ein Werk technischen Charakter hat oder von vornherein für die Nutzung im Internet geschaffen worden ist, muss der Urheber die Änderungen des Werkes hinnehmen, die sich im Interesse der Verwirklichung der anvisierten Verwendung notwendigerweise ergeben. So wird der Urheber regelmäßig Abweichungen vom Original, die die elektronische Aufbereitung des Werkes mit sich bringt, sowie Formatänderungen akzeptieren müssen. Allerdings ist die Einwilligung zur Online-Nutzung keine Einwilligung in die Vornahme von weiteren als unbedingt notwendigen Werkänderungen. (Fußnote)
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, kann der Urheber gegen eine Entstellung seines Werkes vorgehen.
Diese Regelung bewirkt die paradoxe Rechtsfolge, dass die Zerstörung eines Werks, z.B. durch Abriss eines Bauwerks, zulässig ist, die weniger einschneidende Alternative der bloßen Veränderung des (Bau-)Werks ohne Zustimmung des Urhebers dagegen nicht. Daher sollte ein Bauherr bei anspruchsvollen architektonischen Bauten stets das Recht zur Veränderung vorher schriftlich vereinbaren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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