Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 8. Verzichtsvertrag und Vorerbschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1. Verzichtsvertrag
Denkbar sind weiterhin Pflichtteilsverzichtsverträge. Durch eine vertragliche Vereinbarung kann auf die Pflichtteilsgeltendmachung verzichtet werden. Ein Pflichtteilsverzicht unterscheidet sich dabei von einem (weitergehenden) Erbrechtsverzicht.
Als Gegenleistung für den Verzicht erhält der Pflichtteilsberechtigte entweder eine Abfindung oder ihm werden bestimmte Vorteile im Testament eingeräumt. Verträge dieser Art benötigen die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten und müssen notariell abgeschlossen werden. Privatschriftliche Verträge genügen nicht.
Im Falle eines Pflichtteilsverzichtes von Kindern sollte genau bedacht werden, ob dieser lediglich gegenüber dem erstversterbenden Elternteil gelten soll. Dies muss dann ausdrücklich so gefasst werden.
Neben den Pflichtteilsverzichtsverträgen sind Erbverzichtsverträge möglich. Diese können in der Weise gestaltet werden, dass auf den gesamten Erbanspruch, und damit auch den Pflichtteil verzichtet wird. Aus diesem Grund sind Erbverzichtsverträge sehr gefährlich. Ein Erbverzicht sollte aufgrund der weit reichenden Auswirkungen nur als letzte Option in Betracht gezogen werden. Ein Erbverzicht bedarf wie ein Pflichtteilsverzicht eingehender Beratung und Erörterung.
2. Umgehung des Pflichtteils durch Vorerbschaft
Bei Eheleuten ist es oft der Fall, dass sie sicherstellen möchten, dass der Überlebende Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Dies kann durch testamentarische Anordnung erfolgen. Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt und die Kinder als Nacherben. Zusätzlich wird die Klausel aufgenommen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils das fordernde Kind nach dem Tode des Vorerben nichts erhalten soll.
Beispiel:
Herr und Frau B setzen sich gegenseitig als Vorerben ihrer Kinder ein. Zusätzlich ordnen sie an, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem Vorerben das Kind nach dem Tode des Vorerben nichts erhalten soll.
Frau B stirbt. Ihr Mann wird Alleinerbe und gegenüber den Kindern Vorerbe. Die gemeinsamen Kinder werden Nacherben; erben aber zum Zeitpunkt des Todes der Mutter nichts. Macht ein Kind nach dem Tode der Mutter den Pflichtteil geltend, erbt es wiederum nach dem Tode des Vaters nichts. Machen die Kinder den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so erben sie nach dem Tode des Vaters zu gleichen Teilen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Beruflicher Hintergrund
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied
Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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