Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 8. Verzichtsvertrag und Vorerbschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1. Verzichtsvertrag
Denkbar sind weiterhin Pflichtteilsverzichtsverträge. Durch eine vertragliche Vereinbarung kann auf die Pflichtteilsgeltendmachung verzichtet werden. Ein Pflichtteilsverzicht unterscheidet sich dabei von einem (weitergehenden) Erbrechtsverzicht.
Als Gegenleistung für den Verzicht erhält der Pflichtteilsberechtigte entweder eine Abfindung oder ihm werden bestimmte Vorteile im Testament eingeräumt. Verträge dieser Art benötigen die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten und müssen notariell abgeschlossen werden. Privatschriftliche Verträge genügen nicht.
Im Falle eines Pflichtteilsverzichtes von Kindern sollte genau bedacht werden, ob dieser lediglich gegenüber dem erstversterbenden Elternteil gelten soll. Dies muss dann ausdrücklich so gefasst werden.
Neben den Pflichtteilsverzichtsverträgen sind Erbverzichtsverträge möglich. Diese können in der Weise gestaltet werden, dass auf den gesamten Erbanspruch, und damit auch den Pflichtteil verzichtet wird. Aus diesem Grund sind Erbverzichtsverträge sehr gefährlich. Ein Erbverzicht sollte aufgrund der weit reichenden Auswirkungen nur als letzte Option in Betracht gezogen werden. Ein Erbverzicht bedarf wie ein Pflichtteilsverzicht eingehender Beratung und Erörterung.
2. Umgehung des Pflichtteils durch Vorerbschaft
Bei Eheleuten ist es oft der Fall, dass sie sicherstellen möchten, dass der Überlebende Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Dies kann durch testamentarische Anordnung erfolgen. Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt und die Kinder als Nacherben. Zusätzlich wird die Klausel aufgenommen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils das fordernde Kind nach dem Tode des Vorerben nichts erhalten soll.
Beispiel:
Herr und Frau B setzen sich gegenseitig als Vorerben ihrer Kinder ein. Zusätzlich ordnen sie an, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem Vorerben das Kind nach dem Tode des Vorerben nichts erhalten soll.
Frau B stirbt. Ihr Mann wird Alleinerbe und gegenüber den Kindern Vorerbe. Die gemeinsamen Kinder werden Nacherben; erben aber zum Zeitpunkt des Todes der Mutter nichts. Macht ein Kind nach dem Tode der Mutter den Pflichtteil geltend, erbt es wiederum nach dem Tode des Vaters nichts. Machen die Kinder den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so erben sie nach dem Tode des Vaters zu gleichen Teilen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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