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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 3. Pflichtteilshöhe

3. Pflichtteilshöhe

Die Familienangehörigen erhalten als Pflichtteil einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Es ist also immer zu schauen, wie hoch der gesetzliche Erbteil ist. Dies ist davon abhängig, wie viele Erben vorhanden sind und in welchem familiären Verhältnis sie zum Erblasser stehen.
§ 2310 BGB legt speziell für die Feststellung des Erbteils fest, welche Personen im Zeitpunkt des Erbfalls mitgezählt werden müssen. Dies ist neben den eigentlichen Erben auch derjenige, der durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde. Nicht mitzuzählen sind Personen, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Feststellung der zu berücksichtigenden Personen ist für die Höhe der Pflichtteilsquote entscheidend: je mehr Erben zu berücksichtigen sind, desto geringer ist der Pflichtteil. Umgekehrt bedeutet dies: je weniger Erben vorhanden sind, umso größer ist der Pflichtteil.

Die Berechnung des Pflichtteils

Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Grunde gelegt. Der Nachlass setzt sich sowohl aus den Aktiva, als auch den Passiva, d.h. Erblasser- und Erbfallschulden zusammen. Zu ihm gehören auch die Vermächtnisse und Auflagen. Nicht zum Nachlass gehört der Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten und der ihm zustehende Voraus, § 2311 I BGB. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB).

Praxistipp:
Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Tun die Erben dies nicht, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses ein Notar hinzugezogen wird. Notfalls ist eine Klage vor Gericht auf Auskunft über die Nachlasshöhe zu erheben.
Bei der Wertermittlung eines größeren und wertvollen Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Kosten für eventuelle Gutachten werden aus dem Nachlass beglichen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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