Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 3. Rechte und Pflichten des Nacherben
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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3. Rechte und Pflichten des Nacherben
Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (= Nacherbfall). Dies ist z. B. die Wiederverheiratung oder der Tod des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben. Vorher hat der Nacherbe ein sogenanntes vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Anwartschaftsrecht ist mehr als nur die rein tatsächliche Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb. Kommt es zum Nacherbfall, wird der Nacherbe Erbe und das Anwartschaftsrecht des Nacherben wandelt sich in einen Anspruch gegen den Vorerben auf Überlassung des Nachlasses (§2130 BGB).
Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2113 – 2123, 2130 BGB) gesichert. Anderes gilt, wenn der Erblasser den Vorerben durch seine letztwillige Verfügung von Beschränkungen befreit (= befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB) hat.
30 Jahre nach dem Erbfall erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass und der Vorerbe erwirbt das unbeschränkte Erbrecht, er wird "Vollerbe". Ausnahmen von dieser Regel sind in § 2109 BGB zu finden: die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bleibt weiterhin bestehen, wenn in der Person des Vor- oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintreten soll und der Vor- bzw. der Nacherbe bei Eintritt des Erbfalls lebt. Die damit gemeinten typischen Fälle sind die erneute Heirat des Vorerben, der Tod des Vorerben und der Eintritt eines bestimmten Alters beim Nacherben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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