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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 3. Rechte und Pflichten des Nacherben


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



3. Rechte und Pflichten des Nacherben

Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (= Nacherbfall). Dies ist z. B. die Wiederverheiratung oder der Tod des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben. Vorher hat der Nacherbe ein sogenanntes vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Anwartschaftsrecht ist mehr als nur die rein tatsächliche Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb. Kommt es zum Nacherbfall, wird der Nacherbe Erbe und das Anwartschaftsrecht des Nacherben wandelt sich in einen Anspruch gegen den Vorerben auf Überlassung des Nachlasses (§2130 BGB).

Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2113 – 2123, 2130 BGB) gesichert. Anderes gilt, wenn der Erblasser den Vorerben durch seine letztwillige Verfügung von Beschränkungen befreit (= befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB) hat.

30 Jahre nach dem Erbfall erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass und der Vorerbe erwirbt das unbeschränkte Erbrecht, er wird "Vollerbe". Ausnahmen von dieser Regel sind in § 2109 BGB zu finden: die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bleibt weiterhin bestehen, wenn in der Person des Vor- oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintreten soll und der Vor- bzw. der Nacherbe bei Eintritt des Erbfalls lebt. Die damit gemeinten typischen Fälle sind die erneute Heirat des Vorerben, der Tod des Vorerben und der Eintritt eines bestimmten Alters beim Nacherben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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