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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 1. Begriffe


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



Der Erblasser kann die Vermögensverhältnisse über mehrere Generationen hinweg regeln. Er ordnet für diesen Fall in seinem letzten Willen die Vor- und Nacherbschaft an. Durch diese Vorgehensweise kann der Erblasser bestimmen, dass sein Vermögen innerhalb der Familie bleibt und wem die Rechte daran als Erben zustehen. Der Vor- und der Nacherbe erben das Vermögen des Erblassers entweder im vollem Unfang oder sie erben eine Vermögensquote. Die Vor- und Nacherbschaft bezieht sich nicht auf einzelne Gegenstände.

Als Vor- und Nacherbe kann jede natürliche Person eingesetzt werden. Im Gegensatz zur direkten Erbeinsetzung, kann auch ein ungezeugtes Kind als Nacherbe eingesetzt werden. Es muss allerdings im Zeitpunkt des Nacherbfalls gezeugt sein.
Der Vorerbe wird zunächst für bestimmte Zeit Erbe des Erblassers. Nacherbe ist derjenige, der nach dem Vorerben Erbe des Erblassers wird, §§ 2100 ff. BGB. Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe sind also Erben des Erblassers. Der Nacherbe ist damit nicht Erbe des Vorerben. Dieser kann ihm daher die von ihm (vor)geerbte Erbschaft nicht durch Testament entziehen. Anderes gilt nur dann, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nichts anderes verfügt.

Sofern der Nacherbe ein Kind des Erblassers ist, erhält der Nacherbe keinen Pflichtteilsanspruch. Einen Pflichtteilsanspruch erhält nämlich nur derjenige, welcher durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Da aber der Nacherbe direkter Erbe des Erblassers ist, ist er somit nicht pflichtteilsberechtigt. Schlägt er allerdings die (Nach)Erbschaft aus, hat er einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Vielfach kommt es anders, als der Erblasser es in seiner letztwilligen Verfügung geplant hat. Verstirbt der Vorerbe vor dem Erblasser sind die Nacherben im Zweifel dessen Ersatzerben. Die „Nacherben“ ersetzen den „Vorerben“ und erben direkt vom Erblasser.

Sollte es zu einem frühzeitigen Versterben des Nacherben kommen, ist entscheidend, ob er vor oder nach dem Erblasser stirbt. Stirbt der angeordnete Nacherbe vor dem Erblasser, so wird der Vorerbe endgültiger Erbe. Außer der Erblasser hat ausdrücklich für diesen Fall eine andere Regelung angeordnet. Verstirbt der angeordnete Nacherbe nach dem Erblasser, aber vor Vorerben, geht das Nacherbrecht auf die Kinder und Enkelkinder des Nacherben über. Auch hier kann der Erblasser vorausschauend eine andere Regelung in seiner letztwilligen Verfügung vorsehen.

Eine besondere Situation besteht, wenn der Vorerbe keine Kinder hat. Der Erblasser bestimmt eines seiner Kinder zum Vorerben in der Gewissheit, dass dieses keine Kinder hat und bestimmt einen Nacherben. Bekommt das zum Vorerben eingesetzte Kind später ein Kind, ist anzunehmen, dass die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nicht mehr gelten soll. Die Unbeachtlichkeit der Vor- und Nacherbschaft begründet sich auf die gesetzliche Vermutung, dass das Vermögen innerhalb der Familie verbleiben soll. Dies führt dazu, dass das Kind endgültiger Erbe des Erblassers wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser eine ausdrückliche Regelung vorgenommen hat.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

    Spitalerstrasse 16
    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

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