Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 3. Arten der Haftung für Verbindlichkeiten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Der Erbe übernimmt nicht nur alle Recht des Erblassers; er übernimmt auch dessen Pflichten gegenüber Dritten. Aus der Stellung des Erben selbst ergeben sich weitere Pflichten, die erfüllt werden müssen.
Es werden im Folgenden die verschiedenen Formen der Schulden, die auf den Erben zukommen können dargestellt. Die verschiedenen Formen der Passiva und deren Höhe sollten nicht unterschätzt werden.
1. Die Erblasserschulden
Auf den Erben gehen die sogenannten Erblasserschulden über. Erblasserschulden sind gem. § 1967 II BGB die Schulden, die von dem Erblasser herrühren. Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, meist Verträgen, oder solche, die sich aus dem Gesetz ergeben.
Beispiel:
Herr S kauft kurz vor seinem Tode einen neuen Audi, eine Eigentumswohnung und bucht einen Skiurlaub. Kurz vor Antritt der Reise sowie Bezahlung des Wagens und der Wohnung verstirbt Herr S. Sein einziger Sohn M ist Alleinerbe und tritt nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Erblassers ein. Er hat bei Annahme der Erbschaft daher die Verträge gegenüber den einzelnen Firmen zu erfüllen.
Beispiel:
Herr K verursacht kurz vor seinem Tode einen Verkehrsunfall. Daher wird der Wagen eines anderen schwer beschädigt. Der Geschädigte hat kraft Gesetzes einen Anspruch gegen Herrn K auf Begleichung des Sachschadens. Nach dem Tod des Herrn K hat er den Anspruch gegenüber den Erben.
2. Die Erbfallschulden
Zusätzlich treffen den Erben die Erbfallschulden. Unter Erbfallschulden versteht man die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, also die Schulden, die mit und nach dem Erbfall für den Erben entstehen. Dies sind zum Beispiel die Beerdigungskosten (§ 1968) oder die Kosten der Testamentseröffnung, die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Auflagen und Vermächtnissen, der sog. Voraus und der sog. Dreißigester, die Erbschaftssteuer.
3. Die Nachlasserbenschulden
Neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden kommen auf den Erben unter Umständen die Nachlasserbenschulden zu. Verbindlichkeiten, die durch die Handlungen des Erben entstehen, dem Nachlass aber zu Gute kommen und die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses darstellen, nennt man Nachlasserbenschulden. Diese werden von dem Nachlass abgezogen, d.h. aus dem Nachlass beglichen.
Beispiel:
Frau R hinterlässt nach ihrem Tode ihren Erben ein renovierungsbedürftiges Miethaus. Die Wasserrohre des Miethauses sind überholungsbedürftig, das Dach ist undicht und der Keller feucht. Die Erben lassen die Rohre erneuern, das Dach neu eindecken und den Keller sanieren. Die Kosten der beauftragen Firmen gehören zu den Nachlasserbenschulden.
4. Arbeitslosengeld
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten von den örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaften (umgangssprachlich besser bekannt als ARGE) Leistungen für die Grundsicherung, das sogenannte Arbeitslosengeld II. Die örtlich zuständige ARGE zahlt zusätzlich dem Hilfebedürftigen die Kosten der Unterkunft, d.h. die Miete und Heizung, evtl. einen befristeten Zuschlag und die Kosten für einen eventuellen Mehrbedarf (z.B. erhöhte Kosten für die Ernährung bei Zuckerkranken).
Stirbt der Hilfebedürftige, muss der Erbe die Zahlungen der letzten 10 Jahre an die ARGE zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen mehr als 1700 Euro betrugen. Die Rückzahlungspflicht ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt.
Lebte der Erblasser in einer sog. Bedarfsgemeinschaft trifft den Erben die Rückzahlungspflicht nicht, wenn der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro lag, § 35 II SGB II. Wichtig ist, dass der Erbe den Erblasser gepflegt hat oder ein besonderer Einzelfall gegeben ist, so dass eine Rückzahlung als besondere Härte angesehen wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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