Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe - 1. Vom Erblasser übertragene Rechte
Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Fußstapfen, d.h. aus rechtlicher Sicht der Erbe übernimmt die Rechte und Pflichten des Erblassers, § 1922 BGB. Außerdem erwachsen dem Erben aus seiner Erbenposition ebenfalls Rechte und Pflichten. Es ist für den Erben wichtig, dass er sich über den Umfang seiner Rechte und Pflichten im Klaren ist. Die Pflichten beispielsweise gegenüber eventuellen Gläubigern können enorme finanzielle Auswirkungen für den Erben haben. Daher werden auf den folgenden Seiten die Rechte und Pflichten des Erben dargestellt.
Jede Person, unabhängig vom Alter und der körperlichen und geistigen Verfassung kann Erbe sein. Entscheidend ist, dass sie nicht vor dem Erblasser verstirbt. Auch Personenorganisationen können vom Erblasser als Alleinerbe eingesetzt werden. So werden vielfach Tierhilfsorganisationen oder kirchliche Institute zumeist von älteren Erblassern als Erbe eingesetzt.
Die Rechte des Erben - Die vom Erblasser übertragenen Rechte des Erben / Aktiva
Mit der Annahme der Erbschaft stehen dem Erben alle Rechte des Erblassers zu, § 1922 BGB. Auf den Erben gehen alle Aktiva des Erblassers über. Die Aktiva können sehr umfangreich sein: Es kann sich beispielsweise um ein Bankguthaben, das Eigentum an alltäglichen Gegenständen, um Gesellschaftsanteile oder das Eigentum an Grundstücken handeln.
1. Das Eigentum
Ist der Erblasser vor seinem Tod Eigentümer verschiedener Gegenstände wie Schmuck, Pkw, Bilder, Möbel gewesen, wird der Erbe automatisch Eigentümer dieser Gegenstände. Er kann frei über diese verfügen und braucht nicht die Genehmigung Dritter einzuholen. Der Erbe ist in seinen Handlungen sein eigener Herr und kann über die Nachlassgegenstände verfügen wie über seine eigenen Gegenstände. Er kann die Nachlassgegenstände selbst benutzen; er kann sie verkaufen; er kann sie sogar zerstören und wegwerfen. Ihm steht es auch frei, den gesamten Nachlass samt der Nachlassverbindlichkeiten zu verkaufen.
2. Das Guthaben auf Bankkonten
Der Erbe eines Bankkontos tritt in das bestehende Giroverhältnis zwischen dem Erblasser und der beauftragten Bank (§ 676 f BGB) ein. Ihm steht grundsätzlich auch das vorhandene Guthaben zu. Der Erbe kann nicht ohne weiteres Auszahlungen von dem Konto des Erblassers vornehmen. Dies führt vielfach beim überlebenden Ehepartner zu finanziellen Engpässen.
Praxistipp:
Oft haben Ehepaare ein gemeinsames Konto. Dies ist in der Regel ein sogenanntes „Oder-Konto“, d.h. jeder Ehepartner kann unabhängig vom anderen Partner über das Guthaben auf dem Konto verfügen. Hier ist der Ehepartner ohnehin verfügungsberechtigt und kann auf das Guthaben zugreifen.
Es besteht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines sogenannten „Und-Kontos“. Bei einem Und-Konto können die beiden Kontoinhaber nur zusammen über das Guthaben verfügen. Um dem überlebenden Ehepartner in der Situation des Todesfalles des Erblassers nicht weiter zu belasten, ist es ratsam dem Ehepartner eine schriftliche Bankvollmacht oder notarielle Generalvollmacht zu erteilen. Es ist nicht ausreichend die Vollmacht vor dem Tode dem überlebenden Ehepartner auszuhändigen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem jeweiligen Geldinstitut zu erteilen.
3. Die Lebensversicherung und der Bausparvertrag
Der Betrag aus einer Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages fällt nicht automatisch in den Nachlass. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Begünstigte der Erblasser selbst ist. Die Summe aus der Lebensversicherung bzw. des Bausparvertrages wird Teil des Nachlasses.
Ist der Bezugsberechtigte nicht der Erblasser, so erhält dieser die Leistung aufgrund der vertraglichen Bestimmung. Die Summe geht „am Nachlass vorbei“ auf den Begünstigen über.
Praxistipp:
Der geschiedene Ehepartner des Erblassers ist zwar im Falle der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe, da es am Bestand einer Ehe fehlt. Die Scheidung hat aber keine Auswirkungen auf die vertragliche Begünstigung im Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag. Im Falle des Todes wird, trotz der Scheidung, dem Überlebenden die Summe aus dem Bausparvertrag ausgezahlt. Will man dies vermeiden, ist es ratsam im Fall einer Scheidung die begünstige Person im Versicherungs- bzw. Bausparvertrag zu ändern.
4. Die Gesellschaftsanteile
Der Übergang von Gesellschaftsanteilen auf den Erben kann schwierig sein. Es kommt auf die Gesellschaftsform und den jeweiligen Gesellschaftsvertrag an. War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR), so führt dessen Tod grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (= OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (= KG), führt sein Tod lediglich zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile ist nicht automatisch vorgesehen. Dies kann aber in einem Gesellschaftervertrag geregelt werden. Der Gesellschaftervertrag kann zu diesem Zweck eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vorsehen.
Praxistipp:
Um zu wissen, ob der Erbe Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG wird, sollte er sich eine Kopie des Gesellschaftervertrages aushändigen lassen. Dies ist auch später entscheidend für die Haftung des Erben.
Ist der Erblasser vor seinem Tod im Besitz von Aktien oder GmbH-Anteilen, so gehen diese automatisch auf den Erben über. Die Vererblichkeit beispielsweise des Aktienrechts kann nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
5. Das Grundstück
Konnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten ein Grundstück sein Eigen nennen, so wird der Erbe mit Annahme der Erbschaft Eigentümer des Grundstücks. Da im Grundbuchamt noch der Erblasser als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist, muss der Erbe einen Antrag auf Eintragung seines Namens stellen. Dazu muss der Erbe sich als solcher ausweisen können. Er kann dies durch Vorlage des Erbscheins oder eines notariellen Testaments tun.
Hinweis:
Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Eintragung des Erben ins Grundbuchamt kostenfrei. Danach ist sie gebührenpflichtig.
6. Das Mietverhältnis
Lebte der Erbe mit dem Erblasser zusammen in einer Mietwohnung, tritt der Erbe in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB. Das Mietverhältnis kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls vorzeitig beendet werden. Gründe für die Kündigung müssen gegenüber dem Vermieter nicht genannt werden.
War der Erblasser Mieter einer Wohnung, in der er mit einer Person einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, so kann diese Person in das Mietverhältnis eintreten, §§ 563, 563 BGB. Nur wenn das Mietverhältnis mit diesen Personen nicht fortgesetzt wird, kann es mit dem Erben, der nicht mit dem Erblasser zusammen lebte, fortgesetzt werden. Sowohl der Erbe, als auch der Vermieter haben in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht, von dem sie innerhalb eines Monats Gebrauch machen müssen, §564 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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