Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.2. Grenzen der Testierfreiheit
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt allerdings gewissen Grenzen. Dabei bilden die Vorschriften über den Pflichtteil die wichtigste Grenze. Der Pflichtteil wird daher auch in einem gesonderten Kapitel ausführlich dargestellt.
3.2.1. Der Pflichtteil
Jeder kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Das Gesetz sorgt aber dafür, dass bestimmte Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, nicht völlig leer ausgehen, wenn sie im Testament übergangen werden. Dies sind als gesetzliche Erben des Erblassers seine Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (Pflichtteilsberechtigte). Sie erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wie beispielsweise schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten möglich.
3.2.2. Die mangelnde Ernstlichkeit
Errichtet der Erblasser ein Testament, obwohl er dieses und die darin getroffenen Regelungen nicht ernst meinte, so ist das Testament nicht gültig. Notwendig ist aber, dass der Erblasser davon ausging, dass die Erben von der mangelnden Ernstlichkeit wussten, § 118 BGB.
3.2.3. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Das errichtete Testament darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, § 134 BGB. Ein solches gesetzliches Verbot ist beispielsweise § 14 HeimG. Nach dieser Norm ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich von den Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Grund für diese Regelung ist, dass Heimbewohner auf die Versorgung und Pflege durch den Heimträger angewiesen sind. Sie leben in einer gewissen Abhängigkeit zu dem Heimträger. Es soll verhindert werden, dass durch die Erbeinsetzung einzelne Bewohner gegenüber anderen bevorzugt werden. Für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest ein Mitarbeiter des pflegenden Personals Kenntnis von der begünstigenden Verfügung hatte. Auf die private Pflege kann das Gesagte zu § 14 HeimG angewendet werden, wenn familienfremde Personen auf unbestimmte Zeit in einem Haushalt aufgenommen werden und dort gegen Entgelt wie in einem Heim versorgt und gepflegt werden . Für Erblasser, die im eigenen Haushalt leben und von Personal eines ambulanten Pflegedienstes versorgt werden, gilt dies nicht. Hier kann der Erblasser zu Gunsten des Pflegedienstes eine letztwillige Verfügung vornehmen . Auch im Fall der Betreuung kann ein gültiges Testament zu Gunsten des Betreuers errichtet werden, wenn die Betreuung nicht einer Heimbetreuung gleicht.
3.2.4. Der Verstoß gegen die guten Sitten
Der Erblasser kann über sein Vermögen frei entscheiden. Die von ihm getroffenen Verfügungen brauchen nicht angemessen oder gerecht sein. Sie dürfen aber nicht sittenwidrig sein. Das Testament verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Abzustellen ist bei der Sittenwidrigkeit auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen.
Beispiele einer sittenwidrigen Verfügung:
- Unzulässiger Einfluss auf die freie Willensbildung der Erben (z.B. Formulierungen wie „Erbe, wenn er sich von seiner Frau scheiden lässt“ oder „der Erbe hat zu heiraten“ oder „der Erbe hat nie mehr zu heiraten“) ,
- Ausnutzen der Zwangslage, Unerfahrenheit, Abhängigkeit des Erblassers,
- „Geliebtentestament“ (eine letztwillige Verfügung eines verheirateten Mannes an seine Geliebte verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn die Verfügung die Gegenleistung für sexuelle Handlungen der Geliebten darstellt. Die Sittenwidrigkeit liegt in der gleichen Weise vor, wenn die Erbeinsetzung der Geliebten nur erfolgt, um die Ehefrau so zu benachteiligen, dass sie Not leidend wird ),
- „Behindertentestament“ (durch diese Art von Testament wird das behinderte Kind in der Weise als Erbe eingesetzt, dass ihm trotz des Erbfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe zusteht).
3.2.5. Die Teilnichtigkeit einer letztwilligen Verfügung
Ist in einem Testament eine Regelung aus den oben genannten Gründen unwirksam, so führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Verfügung. Vielmehr ist nur die besagte Anordnung ungültig, § 2085 BGB. Die restlichen Verfügungen bleiben wirksam.
Praxistipp:
Um Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments auszuschließen, sollte eine Klausel zum Abschluss des Testaments aufgenommen werden. Diese stellt klar, dass bei Unwirksamkeit einer Verfügung die weiteren Anordnungen Gültigkeit behalten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
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