Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 2. Erbunwürdigkeit
2. Erbunwürdigkeit
Dem Erben steht kein Erbteil zu, wenn er sich erbunwürdig verhalten hat. Ihm steht dann nicht einmal der Pflichtteil zu. § 2339 BGB zählt die Gründe der Erbunwürdigkeit auf. Danach ist erbunwürdig,
- Wer den Erblasser getötet, zu töten versucht hat oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser nicht mehr in der Lage war eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- Wer den Erblasser daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- Wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung bewegte,
- Wer ein Testament oder einen Erbvertrag eines Erblassers gegen dessen Willen verändert oder vernichtet.
Die ersten beiden Fälle klingen sehr ähnlich. Der Unterschied besteht darin, dass in der ersten Fallgruppe die Herbeiführung der Testierunfähigkeit gemeint ist. Dies kann geschehen durch die Verursachung einer Geisteskrankheit oder Siechtum, beispielsweise durch Gift. In der zweiten Fallgruppe hingegen ist die Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch Gewalt, Täuschung oder Drohung gemeint. Der Erblasser ist im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung zwar testierfähig, aber in seiner freien Willensbildung eingeschränkt. Worin besteht nun aber der Unterschied zur dritten Fallgruppe? Der Gesetzeswortlaut geht ausdrücklich von einer Drohung oder Täuschung aus. Die dritte Fallgruppe ist nur relevant, wenn sie im Gegensatz zur zweiten Fallgruppe zu einer wirksamen Verfügung von Todes wegen führt.
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss durch einen Dritten vor Gericht geltend gemacht werden. Als Dritter kann jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugute kommt, Klage erheben. Dies kann ein Erbe sein, dessen Erbteil sich später erhöht. Es kann aber auch eine Person sein, die durch das Verhalten des Erbunwürdigen im Testament oder Erbvertrag des Erblassers übergangen worden ist. Die Erbunwürdigkeit kann also nicht der Erblasser selbst geltend machen. Tut er dies zu seinen Lebzeiten, so kann ein Fall der Entziehung des Pflichtteils vorliegen.
Die Klage muss innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Erbunwürdigkeitsgründe vor Gericht erhoben werden. Ist die Klage erfolgreich, erhält der Erbunwürdige nichts aus dem Nachlass. Sein Anteil verteilt sich zu gleichen Teilen auf die rechtmäßigen Erben.
Wie bei der Entziehung des Pflichtteils so kann der Erblasser auch im Fall der Erbunwürdigkeit der betreffenden Person verzeihen, § 2343 BGB. Die Gründe der Erbunwürdigkeit kommen dann nicht zum Tragen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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