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Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 3. Folgen der Erbausschlagung

1. Erbauschlagung des Pflichtteilsberechtigten Erben

Die Folgen der Ausschlagung der Erbschaft hängen von der Höhe des hinterlassenen Vermögens und der Höhe des Pflichtteils ab:
Ist die angeordnete Erbquote bzw. das hinterlassene Vermögen genauso hoch wie der Pflichtteil des Erben, so fallen die Beschränkungen und Beschwerungen automatisch weg. Sie gelten als nicht angeordnet (§ 2306 Abs.1 S.1 BGB). In diesem Fall wird der Erbe so behandelt, als hätte der Erblasser keine Beschränkungen oder Beschwerungen in seiner letztwilligen Verfügung getroffen. Schlägt der Erbe nun die Erbschaft aus, so steht ihm nichts zu. Er erhält auch nicht seinen Pflichtteil.
Ist das vererbte Vermögen höher als der Pflichtteil aber mit Beschränkungen belastet und schlägt der Erbe nun die Erbschaft aus, steht ihm sein Pflichtteil zu (§ 2306 Abs.1 S.2 BGB).
Ist hingegen das hinterlassene Vermögen geringer als der Pflichtteil, fallen die Beschränkungen und Beschwerungen wie im ersten Falle weg, d.h. sie gelten als nicht angeordnet (§ 2306 Abs.1 S.1 BGB) . Der Erbe hat einen Anspruch auf den Restpflichtteil (§ 2305 BGB). Der Restpflichtteil ist die Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem hinterlassenen Vermögen. Schlägt er die Erbschaft aus, so erhält er nichts.

2. Folgen der Erbausschlagung allgemein

Die Ausschlagung bewirkt, dass der Erbfall als nicht angetreten gilt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 BGB.

Hinweis:
Leben die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft und der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus, steht ihm der konkrete Zugewinn zuzüglich des sogenannten kleinen Pflichtteils zu.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-17-5.

 


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Stand: Mai 2026


Normen: §§ 1953, 2306 BGB

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