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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein - 6. Der unrichtige Erbschein

6. Der unrichtige Erbschein

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der erteilte Erbschein falsch ist, muss das Nachlassgericht diesen einziehen, § 2361 I S. 1 BGB. Die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nicht mehr vorhanden sind.
Kann der Erbschein im Einziehungsverfahren nicht sofort erlangt werden - weil beispielsweise der Erbscheininhaber nicht auffindbar ist - so wird der Erbschein für kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss. Der Beschluss ist bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, genießt der Inhaber den sogenannten öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass derjenige, der von einem Erbscheininhaber etwas erlangt - z.B. ein Dritter kauft von diesem eine Sache aus dem Nachlass - in seinem Glauben an die Rechtmäßigkeit auch dann geschützt wird, wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein zu Unrecht erteilt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Dann hat der Erwerber dem Erben den erworbenen Gegenstand zurückzugeben.
Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Derjenige, welchem ein unrichtiger Schein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Praxistipp:
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. So stellt z.B. ein eröffnetes notarielles Testament in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. In den Vorschriften des BGB existiert keine Vorschrift, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern kann. Das Sicherungsinteresse Dritter, beispielsweise einer Bank, müsse hier hinter dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden, zurückstehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 2361 BGB

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