Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein - 5. Inhalt des Erbscheins
5. Der Erbschein - Inhalt des Erbscheins
Der Erbschein weist den Antragsteller als rechtmäßigen Erben des Verstorbenen aus. Sollte eine Erbengemeinschaft vorliegen, so führt der Erbschein die jeweiligen Erben samt ihrer Erbteile auf.
In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Des weiteren ist im Erbschein anzugeben, ob es sich bei dem Vorerben um einen befreiten oder nicht befreiten Vorerben handelt.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist auch die Ernennung des Testamentsvollstreckers in dem Erbschein anzugeben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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