Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 7. Die Rechte des Erben

7. Der Testamentsvollstrecker: Die Rechte des Erben

Zu Beginn der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers hat dieser ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem sind die Aktiva und die Passiva, d.h. die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die Schulden des Erblassers aufzuführen, 2215 BGB. Jeder Erbe kann verlangen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Auf diese Weise kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker auf die Finger sehen. Auch bei der weiteren Tätigkeit des Testamentsvollstreckers besteht diese Möglichkeit. Der Erbe hat nämlich gegenüber dem Testamentsvollstrecker das Recht, Auskünfte über dessen Tätigkeit zu erhalten. Das Auskunftsrecht des Erben geht nicht so weit, dass er bestimmte Handlungen des Testamentsvollstreckers untersagen kann, er kann aber nach Abschluss der gesamten Tätigkeiten Rechenschaft von dem Testamentsverwalter verlangen, § 2218 BGB.

Während der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker kann der Erbe nicht über Gegenstände, die der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, verfügen. Der Testamentsvollstrecker hat aber Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt seine Verwaltungsaufgabe an diesen Nachlassgegenständen. Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Erfüllung der Verbindlichkeiten Sicherheit leistet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 2215, 2218 BGB

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