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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 6. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

6. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, so hat er dem Erben aus seinem Privatvermögen Schadensersatz zu leisten, § 2219 BGB. Die Haftung ist unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Der Testamentsvollstrecker handelt vorsätzlich, wenn er bei seinen Handlungen mit Wissen und Wollen des unrechtmäßigen Erfolges vorgeht, also bewusst zum Nachteil der Erben handelt. Fahrlässig handelt hingegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht lässt, § 276 I 2 BGB. Dies tut derjenige, der den unrechtmäßigen Erfolg seiner Handlung hätte erkennen müssen. Die Haftung besteht nur dann nicht, wenn die Erben der Handlung des Testamentsvollstreckers vorher zugestimmt haben.

Beispiel Haftung:
Lässt ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung - etwa durch einen Verkauf auf dem freien Markt - bemüht zu haben, hat er dem Erben die Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert zu ersetzen.

Praxis:
Um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, sollte der Testamentsvollstrecker vor schwerwiegenden Entscheidungen die Zustimmung des Erben einholen. Erteilt der Erbe die Zustimmung nicht, sollte der Testamentsvollstrecker über eine Niederlegung seines Amtes nachdenken. Zusätzlich ist ratsam, sich die Zustimmung schriftlich geben zu lassen, um mögliche spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: §§ 2219, 276 BGB

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