Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 6. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

6. Die Haftung des Testamentsvollstreckers

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, so hat er dem Erben aus seinem Privatvermögen Schadensersatz zu leisten, § 2219 BGB. Die Haftung ist unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Der Testamentsvollstrecker handelt vorsätzlich, wenn er bei seinen Handlungen mit Wissen und Wollen des unrechtmäßigen Erfolges vorgeht, also bewusst zum Nachteil der Erben handelt. Fahrlässig handelt hingegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht lässt, § 276 I 2 BGB. Dies tut derjenige, der den unrechtmäßigen Erfolg seiner Handlung hätte erkennen müssen. Die Haftung besteht nur dann nicht, wenn die Erben der Handlung des Testamentsvollstreckers vorher zugestimmt haben.

Beispiel Haftung:
Lässt ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung - etwa durch einen Verkauf auf dem freien Markt - bemüht zu haben, hat er dem Erben die Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert zu ersetzen.

Praxis:
Um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, sollte der Testamentsvollstrecker vor schwerwiegenden Entscheidungen die Zustimmung des Erben einholen. Erteilt der Erbe die Zustimmung nicht, sollte der Testamentsvollstrecker über eine Niederlegung seines Amtes nachdenken. Zusätzlich ist ratsam, sich die Zustimmung schriftlich geben zu lassen, um mögliche spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: §§ 2219, 276 BGB

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