Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 4. Formen der Testamentsvollstreckung

4. Formen der Testamentsvollstreckung

Im Grunde ist zwischen zwei Formen der Testamentsvollstreckung zu unterschieden: der Dauervollstreckung und der Abwicklungsvollstreckung. (Diese beiden Formen werden nun im Folgenden kurz dargestellt:)

4.1. Die Dauertestamentsvollstreckung, § 2209 BGB

Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker für eine feste Laufzeit, bis zu einem Endtermin, einer auflösenden Bedingung oder für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses einsetzten (Dauertestamentsvollstreckung). Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind.
Eine Dauertestamentsvollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses fortdauern soll.

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Enkelin Ursula Schmidt in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von 12.000 Euro (Euro zwölftausend). Zum Testamentsvollstrecker für meine Enkelin Ursula ernenne ich meinen Rechtsanwalt Dr. Färber. Herr Rechtsanwalt Dr. Färber soll bis zur Volljährigkeit meiner Enkelin als Testamentsvollstrecker tätig sein.
Gertraude Müller (Unterschrift)

4.2. Die Abwicklungsvollstreckung

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker berufen, um die zeitnahe und ordnungsgemäße Verteilung seines Vermögens zu sichern. Der Testamentsvollstrecker hat zum Einen die Pflicht nach § 2046 BGB zuerst die Schulden zu bezahlen und die Erfüllung der Auflagen und der Vermächtnisse zu kontrollieren. Zum Anderen hat er ein Verzeichnis über die gesamte Vermögensmasse anzulegen und einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen, § 2204 BGB. Dazu ist weder die Genehmigung des Erben, noch des Gerichts erforderlich. Vor der Verbindlicherklärung des Auseinandersetzungsplans sind die Erben allerdings anzuhören.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 2209, 2046, 2204 BGB

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