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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 1. Die Berufung des Testamentsvollstreckers

1. Die Berufung des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann zur Ausführung seines letzten Willens durch Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollen der Nachlass und die Erben geschützt werden. In diesem Kapitel wird auf die Berufung des Testamentsvollstreckers, dessen Rechte und Pflichten und die Folgen seiner Tätigkeit eingegangen.

Die Berufung eines Testamentsvollstreckers muss in einem Testament oder einem Erbvertrag vorgenommen werden. Schriftliche Erklärungen außerhalb der letztwilligen Verfügung sind nicht wirksam. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind daher erstrecht nicht wirksam. Ist eine Berufung durch den Erblasser nicht vorgenommen worden, werden weder die Erben noch das Gericht automatisch berufen.
Das Wort „Testamentsvollstrecker“ muss in der letztwilligen Verfügung nicht aufgeführt werden. Es genügt, dass sich durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt. Um mögliche Zweifel von Anfang an zu vermeiden, ist die Verwendung des Begriffs sinnvoll und jedem Erblasser anzuraten.

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von Euro 12.000 (Euro zwölftausend). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, dass es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Rechtsanwalt Dr. Färber.
Gertraude Müller (Unterschrift)

Setzen Eheleute ein gemeinschaftliches Testament auf, ist genau festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Soll dies zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls oder des zweiten Erbfalls erfolgen? Oder soll die Berufung von der Person des Erblassers abhängig gemacht werden?
Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede volljährige Person ernannt werden. Auch der Miterbe oder der Ehegatte kann als ein Solcher berufen werden. Neben Personen kann der Erblasser auch Personengesellschaften, wie eine Bank, eine Kanzlei oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einsetzen.

Praxistipp:
Von der Berufung eines Begünstigten als Testamentsvollstrecker ist in der Praxis abzusehen, da es leicht zu Konflikten mit den restlichen Erben kommen kann. Ernennen Sie daher einen Rechtsanwalt oder Notar zu Ihrem Testamentsvollstrecker, zumal diesem unfangreiche Befugnisse zustehen.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen als „Ersatz“ ernennen, § 2197 II BGB. Weiterhin kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen (§ 2199 BGB), die sich gegenseitig bei der Tätigkeit unterstützen, § 2224 BGB. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch in seiner letztwilligen Verfügung ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen, § 2199 III BGB.
Die Bestimmung der Person kann der Erblasser auch einem Dritten überlassen, § 2198 BGB. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann auch das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen, § 2200 BGB. Das Nachlassgericht soll nach Möglichkeit vor der Ernennung die Beteiligten hören. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Ersuchen des Erblassers tatsächlich nachkommt. Das Nachlassgericht kann danach von einer Ernennung ganz absehen, wenn die Anordnung oder die Fortdauer der Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die Verhältnisse des Nachlasses und das Interesse der Nachlassbeteiligten nicht (mehr) zweckmäßig erscheint.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: §§ 1896, 2197, 2199, 2224, 2199, 2198, 2200 BGB

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