Einführung ins Erbrecht Teil 11: Die Auflage
Dem Erblasser steht es aufgrund seiner Testierfreiheit offen, eine oder eine Vielzahl von Auflagen in seinem Testament bzw. Erbvertrag aufzunehmen. Die Auflage kann sowohl einen Erben, wie auch einen Vermächtnisnehmer treffen. In der Regel trifft die Auflage aber einzig und allein den Ersteren. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall. Der durch die Auflage Begünstigte hat keinen Anspruch auf Erfüllung der Auflage. In der Praxis kommt die Auflage fast genauso oft vor, wie die Anordnung eines Vermächtnisses.
1. Die Auflage
Die Auflage kann verschiedene Inhalte haben. Es ist möglich, den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung an eine dritte Person zu verpflichten.
Beispiel:
Meine beiden Kinder erben je zu gleichen Teilen. Sie haben zum Dank meiner treuen Haushälterin die von ihr so geliebte Perlenkette auszuhändigen.
Es ist aber auch möglich, die Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Anordnungen, die diesen Inhalt haben, führen zu einer bedingten Erbeneinsetzung, wenn klar erkennbar ist, dass für den Fall der Missachtung die Erbenstellung entfallen soll.
Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Meine Tochter Regina verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass ich auf dem ortsansässigen Friedhof begraben werde und mein Grab viermal im Jahr für 15 Jahre lang von ihr mit Blumen bepflanzt wird.
Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Mein Sohn Hugo verpflichtet sich, meine beiden Schäferhunde bei sich aufzunehmen und bis an ihr Lebensende für sie zu sorgen.
Beispiel:
Meine beiden Kinder sind je zu gleichen Teilen meine Erben. Mein Sohn Hugo und meine Tochter Regina dürfen 10 Jahre lang nicht das elterliche Haus verkaufen.
Damit die Erfüllung der Auflage auch tatsächlich geschieht, kann der Erblasser einen Vollziehungsberechtigten bestimmen. Ist dies nicht der Fall, so greift § 2194 BGB. Danach kann jeder Miterbe die Erfüllung der Leistung an den Dritten verlangen.
2. Die Form der Auflage
Der Erblasser muss die von ihm gewünschte Auflage in sein Testament oder den Erbvertrag aufnehmen. Mündliche Äußerungen zu Lebzeiten sind wie beim Vermächtnis unwirksam.
Bei der Anordnung der Auflage sollte der Erblasser diese so klar wie möglich formulieren. Bloße Wünsche und Vorstellungen sind ohne rechtliche Bindung und führen nicht zum gewünschten Tun durch die Erben oder den Vermächtnisnehmer.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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