Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 1. Vermächtnis und Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einer Person einen konkreten Gegenstand zukommen lassen. Umgangssprachlich wird auch dies „vererben“ des Gegenstandes genannt. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr ist von einem Vermächtnis bzw. einem „vermachen“ zu sprechen. In fast jedem Testament oder Erbvertrag wurde vom Erblasser ein Solches angeordnet. Es gibt fast immer jemanden, dem man etwas ganz Bestimmtes zukommen lassen möchte. Aufgrund der vielfachen Anordnungen eines Vermächtnisses wird auf dieses im Einzelnen eingegangen:

1. Der Vermächtnisnehmer

Vermächtnisnehmer kann jede natürliche Person oder Organisation sein. Auch der Erbe selbst kann vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbe ein Vermächtnis erhalten. Der Vermächtnisnehmer muss im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt sein. Allerdings muss er 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geboren sein. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall, so wird das Vermächtnis unwirksam.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe des Erblassers. Er tritt also nicht direkt an seine Stelle. (Aus diesem Grund wird der Vermächtnisnehmer erst nach den Erben, die direkt an die Stelle des Erblassers treten, dargestellt.)

2. Das Vermächtnis

Die Erbschaft und ein Vermächtnis sind nicht miteinander zu verwechseln. In der Praxis ist häufig gerade bei privaten Testamenten juristischer Laien nicht ohne weiteres zu erkennen, was der Erblasser gewollt hat. Die Erbschaft bezieht sich auf das gesamte Vermögen bzw. auf eine Erbquote. Von einem Vermächtnis ist bei der Anordnung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes auszugehen. Dabei ist der Wert des Gegenstandes unerheblich. So kann ein wertvolles Gemälde, ein kostbares Schmuckstück oder ein Grundstück an eine Person genauso vermacht werden wie ein alter, abgestoßener Topf. Der Erblasser kann soweit gehen, dass er einem Dritten nicht nur einzelne Positionen, sondern die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet, § 2087. In einem solchen Fall spricht man von einem Universalvermächtnis. Die Verfügung ist dann als Erbeinsetzung anzusehen.
Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer. Dabei geht der vermachte Gegenstand nicht automatisch auf ihn über. Vielmehr erwirbt er durch das Vermächtnis nur einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen den Erben. Ungeachtet dessen gehen nämlich auch Vermächtnisgegenstände als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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