Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 1. Vermächtnis und Vermächtnisnehmer
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einer Person einen konkreten Gegenstand zukommen lassen. Umgangssprachlich wird auch dies „vererben“ des Gegenstandes genannt. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr ist von einem Vermächtnis bzw. einem „vermachen“ zu sprechen. In fast jedem Testament oder Erbvertrag wurde vom Erblasser ein Solches angeordnet. Es gibt fast immer jemanden, dem man etwas ganz Bestimmtes zukommen lassen möchte. Aufgrund der vielfachen Anordnungen eines Vermächtnisses wird auf dieses im Einzelnen eingegangen:
1. Der Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche Person oder Organisation sein. Auch der Erbe selbst kann vom Erblasser zusätzlich zu seinem Erbe ein Vermächtnis erhalten. Der Vermächtnisnehmer muss im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt sein. Allerdings muss er 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geboren sein. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall, so wird das Vermächtnis unwirksam.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe des Erblassers. Er tritt also nicht direkt an seine Stelle. (Aus diesem Grund wird der Vermächtnisnehmer erst nach den Erben, die direkt an die Stelle des Erblassers treten, dargestellt.)
2. Das Vermächtnis
Die Erbschaft und ein Vermächtnis sind nicht miteinander zu verwechseln. In der Praxis ist häufig gerade bei privaten Testamenten juristischer Laien nicht ohne weiteres zu erkennen, was der Erblasser gewollt hat. Die Erbschaft bezieht sich auf das gesamte Vermögen bzw. auf eine Erbquote. Von einem Vermächtnis ist bei der Anordnung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes auszugehen. Dabei ist der Wert des Gegenstandes unerheblich. So kann ein wertvolles Gemälde, ein kostbares Schmuckstück oder ein Grundstück an eine Person genauso vermacht werden wie ein alter, abgestoßener Topf. Der Erblasser kann soweit gehen, dass er einem Dritten nicht nur einzelne Positionen, sondern die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet, § 2087. In einem solchen Fall spricht man von einem Universalvermächtnis. Die Verfügung ist dann als Erbeinsetzung anzusehen.
Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer. Dabei geht der vermachte Gegenstand nicht automatisch auf ihn über. Vielmehr erwirbt er durch das Vermächtnis nur einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen den Erben. Ungeachtet dessen gehen nämlich auch Vermächtnisgegenstände als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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