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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 14 – Einbeziehung der AGB gegenüber einem Verbraucher

Hat der Verstorbene (Fußnote) kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das gilt ebenso, wenn die Erbeinsetzung unwirksam ist oder der eingesetzte Erbe nicht zur Erbfolge gelangt, z.B. weil er vor dem Erblasser verstirbt oder das Erbe ausschlägt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Verstorbene sein Vermögen vorrangig seinen nächsten Verwandten hinterlassen möchte. Zu den nächsten Verwandten zählt das Gesetz die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen sowie dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Sind diese nicht da oder bereits verstorben, kommen der Reihe nach die nächsten Verwandten zum Zuge. Im Folgenden wird die gesetzliche Erbfolge der nächsten Verwandten dargestellt, insbesondere die der Kinder und des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Abschließend wird das gesetzliche Erbrecht des Staates erläutert.

Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge erfolgt anhand des Verwandtschaftsgrades. Es wird eine Einstufung in verschiedene Ordnungen vorgenommen. Ordnungen bedeutet in diesem Zusammenhang die Gesamtheit aller von einer Person oder einem Elternpaar abstammenden Personen. Es kommt also darauf an, ob eine Abstammung vom Erblasser selbst, von dessen Eltern, dessen Großeltern usw. vorliegt.

Das Erbrecht kennt fünf Ordnungen, in die die Verwandten nach ihrem Näheverhältnis zum Erblasser eingeordnet werden:

1. Ordnung:

die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 I BGB. Als Abkömmlinge des Erblassers werden dessen Kinder und Kindeskinder bezeichnet.

2. Ordnung:

die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 I BGB. In die 2. Ordnung zählen neben den Eltern die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers.

3. Ordnung:

die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 I BGB. Neben den Großeltern fallen in diese Ordnung Onkel und Tanten, sowie Vettern und Kusinen samt Kindern.

4. Ordnung:

die Urgroßeltern des Erblassers und deren Kinder (Fußnote), § 1928 I BGB.

5. Ordnung:

entfernte Verwandte und deren Abkömmlinge, § 1929 I BGB.

Bei der gesetzlichen Erbfolge sind die folgenden Regeln zu beachten:

1. Erben einer niedrigeren Ordnung schließen alle Erben einer späteren Ordnung aus, § 1930 BGB. Man spricht von einem Vorrang der niedrigeren Ordnung. In der Praxis bedeutet dies, dass Erben der 2. Ordnung nur dann erben, wenn kein Erbe aus der 1. Ordnung dies tut. Erben der 3. Ordnung erben entsprechend nur, wenn der Verstorbene keine Verwandten aus der 1. oder 2. Ordnung hinterlässt.


2. Innerhalb einer Ordnung erben erst die nächstverwandten Personen. Es erben also erst die Eltern (Fußnote) oder die Großeltern (Fußnote); sollten diese bereits verstorben sein, erben erst deren Abkömmlinge. In der 2. Ordnung erben erst die Eltern und zweitrangig die Geschwister. In der 3. Ordnungen erben folglich erst die Großeltern und nur bei deren vorzeitigem Versterben deren Kinder: Onkel und Tanten. Sollten auch die Onkel und Tanten des Erblassers verstorben sein, erben Vetter und Kusinen.

Beispiel:
Die 21-jährige kinderlose Studentin K. Hoffmann stirbt. Gesetzliche Erben werden die Eltern von K. Hoffmann. Sollten diese bereits verstorben sein, erben ihre Geschwister.

Beispiel:
Ist Frau Hoffmann Waise und hinterlässt keine Geschwister, so tritt die gesetzliche Erbfolge in der Weise ein, dass die Großeltern der K. Hoffmann deren Vermögen erben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7 ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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